Der Grundtatbestand von OR 333 ist, dass der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt oder übergeht:
- OR 333
- Übergang des Arbeitsverhältnisses ( 1)
- Weitergeltung eines Gesamtarbeitsvertrags (Abs. 1bis)
- Ablehnung durch den Arbeitnehmer (Abs. 2)
- Solidarische Haftung (Abs. 3)
- Übergang einzelner Rechte (Abs. 4)
- OR 333a
- OR 333b