Zum Schutz des Arbeitnehmers hat der Gesetzgeber zwingend vorgesehen (vgl. OR 362), dass bei Betriebsnachfolge zeitlich beschränkt eine Solidarhaftung des bisherigen Arbeitgebers und des Erwerbers für die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis besteht.
Grundlage: OR 333 Abs. 3.
Alternative:
- Ein effizienterer Arbeitnehmerschutz als die Solidarhaftung bildet die Insolvenzentschädigung (vgl. AVIG 51).
- Die Arbeitnehmer können unabhängig vom Anwendungsfall von OR 333 die Insolvenzentschädigung beanspruchen, sofern und soweit die Voraussetzungen nach AVIG 51 bezüglich des bisherigen Arbeitgebers erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 183).
Literatur
- Allgemein
- Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 33 ff. + N 17 zu Art. 333 OR
- Insolvenzentschädigung
- Müller Roland, ARV 2001, 108 f.
Judikatur
- BGE 132 III 46 (Forderungen aus Arbeitsverhältnis)
- BGE 132 III 45 (Fälligkeit)
- BGE 137 III 487 (Beginn Fristenlauf)
- BGer, ARV 2006, 184 (nach Betriebsübergang begründete Verpflichtungen unterstehen nicht der Solidarhaft)
- AGer ZH, in: JAR 2018, 736 (nach Betriebsübergang begründete Verpflichtungen unterstehen nicht der Solidarhaft)
- BGE 127 V 183 (Insolvenzentschädigung)
- BGE 127 V 195 (Regressrecht der Arbeitslosenkasse vs. neuen Arbeitgeber)