OR 333 Abs. 4 befasst sich mit dem Übergang einzelner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis:
- Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern
- nichts anderes verabredet ist;
- sich nichts aus den Umständen ergibt.
Grundlage: OR 333 Abs. 4.
Die Personenbezogenheit des Arbeitsverhältnisses verbietet es in der Regel den Vertragsparteien, Rechte und Pflichten ohne weiteres auf Dritte übertragen werden;
- Persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
- Fehlendes Recht des Arbeitgebers, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern
- nichts anderes verabredet ist oder
- sich nichts aus den Umständen ergibt (Anwendungsfall eines gesetzlichen Abtretungsverbots nach OR 164.
Zur Übertragung einzelner Rechte bedarf es
- besonderer Umstände
- der Zustimmung des Arbeitnehmers
- eines Arbeitsvertrages wie Temporär- und Leih- (Regie-)arbeit.
Literatur
- Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 36 f. zu Art. 333 OR
- Streiff Ullin / von Kaenel Adrian / Rudolph Roger, Arbeitsvertrag, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 21 zu Art. 333 OR
Judikatur
- OGer LU, in: JAR 2002, 153
- CAPH GE, in: JAR 2010, 507
- BGer, in: ARV 2011, 201
- BGer, in: JAR 2018, 302
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