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Betriebsübernahme

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Übergang einzelner Rechte

Rechtsgebiet:
Betriebsübernahme
Stichworte:
Betriebsübergang, Betriebsübernahme, Betriebsübertragung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 333 Abs. 4 befasst sich mit dem Übergang einzelner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis:

  • Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern
    • nichts anderes verabredet ist;
    • sich nichts aus den Umständen ergibt.

Grundlage: OR 333 Abs. 4.

Die Personenbezogenheit des Arbeitsverhältnisses verbietet es in der Regel den Vertragsparteien, Rechte und Pflichten ohne weiteres auf Dritte übertragen werden;

  • Persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
  • Fehlendes Recht des Arbeitgebers, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern
    • nichts anderes verabredet ist oder
    • sich nichts aus den Umständen ergibt (Anwendungsfall eines gesetzlichen Abtretungsverbots nach OR 164.

Zur Übertragung einzelner Rechte bedarf es

  • besonderer Umstände
  • der Zustimmung des Arbeitnehmers
  • eines Arbeitsvertrages wie Temporär- und Leih- (Regie-)arbeit.

Literatur

  • Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 36 f. zu Art. 333 OR
  • Streiff Ullin / von Kaenel Adrian / Rudolph Roger, Arbeitsvertrag, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 21 zu Art. 333 OR

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