Folgen für den Arbeitnehmer
- Automatischer Übergang, solange der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich ablehnt.
- Bei Ablehnung wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst.
- Der Arbeitnehmers kann Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis wahlweise beim alten oder neuen Arbeitgeber geltend machen.
- Gibt es einen Sozialplan, so sind die Voraussetzungen für eine Abgangsentschädigung bei Entlassung im Fall eines Betriebsübergangs nicht gegeben.
Folgen für den neuen Arbeitgeber
- Bestehender GAV muss während 1 Jahr einhalten werden.
- Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, gehen Arbeitsverhältnisse über, ohne dass der Erwerber dies ablehnen kann.
- Solidarische Haftbarkeit für Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind.
Folgen für den bisherigen Arbeitgeber
Solidarische Haftbarkeit für Forderungen des Arbeitnehmers, die nach dem Übergang bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Arbeitnehmers beendigt wird.
Merke
Die Folgen von Betriebsübergängen können nicht dadurch vermieden werden, dass der alte Arbeitgeber den Arbeitnehmern formell kündigt – selbst wenn die Kündigungsfrist vor Übergang abläuft – und danach der neue Arbeitgeber neue Arbeitsverträge anbietet.
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