Muster Bonusklausel 1
„Die Bank kann zum Jahressalär einen Bonus entrichten. Alle Bonuszahlungen stellen freiwillige Sondervergütungen dar, die über das Jahressalär hinaus entrichtet werden und abhängig sind vom Geschäftsergebnis der Bank, vom Ergebnis des Unternehmensbereiches und den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers. Auch wenn über mehrere aufeinander folgende Jahre ein Bonus ausgerichtet worden ist, wird dadurch kein Anspruch auf künftige Zahlung begründet.“
Quelle: MEIER KURT, Rechtsprobleme zum Bonus im Arbeitsverhältnis, in: ArbR 2001, S. 65, Beispiel 1
Muster Bonusklausel 2
„Geht die Leistung des Arbeitnehmers über die geforderte und erwartete Normalleistung hinaus, kann zusätzlich zum Gehalt ein Bonus ausgerichtet werden. Auf den Bonus besteht kein vertraglicher Anspruch. Die Höhe des Bonus richtet sich nach der Ertragsentwicklung der Bank, dem Sparten-, Regionen- oder Bereichsergebnis sowie nach der persönlichen Leistung und dem Beitrag des Arbeitnehmers an den Erfolg der Bank.“
Quelle: MEIER KURT, Rechtsprobleme zum Bonus im Arbeitsverhältnis, in: ArbR 2001, S. 65, Beispiel 2
Muster Bonusklausel 3
„Der Arbeitnehmer kann in den Genuss eines Spezialbonus gelangen, der jeweils im Frühjahr nach Vorliegen des Abschlusses festgelegt wird. Er wird nur ausgerichtet, falls der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Der Spezialbonus hängt primär von der Höhe der im vergangenen Jahr erarbeiteten Resultate ab und wird vor allem nach Massgabe des persönlichen Leistungsbeitrages zu deren Erreichen zugesprochen. Er ist nach oben und unten variabel. Der Spezialbonus stellt eine freiwillige Leistung der Bank dar; ein Anspruch auf Ausrichtung eines Spezialbonus besteht nicht.“
Quelle: MEIER KURT, Rechtsprobleme zum Bonus im Arbeitsverhältnis, in: ArbR 2001, S. 66, Beispiel 3
Muster Bedingung der ungekündigten Anstellung / Ausschluss des pro rata-Anspruchs
„Die Bonuszahlung erfolgt nur an einen Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Bank steht, welches nicht gekündigt bzw. dessen Ende nicht durch Aufhebungsvertrag vereinbart worden ist. Andernfalls erhält er keinen Bonus auch nicht pro rata.“
Quelle: MEIER KURT, Rechtsprobleme zum Bonus im Arbeitsverhältnis, in: ArbR 2001, S. 74
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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