Bonusansprüche basieren oft auf Zielvereinbarungen.
Zielvereinbarungen dienen übereinstimmenden Willensbildung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch der Verständlichkeit, was erwartet wird. Diese Erwartungshaltung des Arbeitgebers ist das Pendant zu den vom Arbeitnehmer erhofften Erfolgs- bzw. Leistungsvergütungen.
Die Praxis unterscheidet in folgende Zielvorgabe-Arten:
- einvernehmliche Zielvereinbarung im Sinne einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
- einseitige Zielvorgabe kraft arbeitgeberischen Weisungsrechts.
Für die Einzelheiten wie Schranken der Zielvorgabe, Zielentgelt als Vergütungsform, die Frage, ob beim Zielentgelt Lohn oder eine Gratifikation vorliegt, die rechtliche Qualifikation des Zielentgelts, die unterbliebene Zielvorgabe und weitere unerwartete Entwicklungen vgl.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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