Auch Verhandlungen in Unmittelbarkeit bleiben bei Immobilien immer provisorische, weil der übereinstimmende Wille von Immobilien-Verkäufer und –Käufer zu seiner Gültigkeit öffentlich zu beurkunden ist. Deshalb sind die Parteien stets bemüht, das vorläufige Verhandlungsergebnis durch geeignete Massnahmen – wenn auch mangels öffentlicher Beurkundung formungültig – mittelbar oder durch Geldfluss abzusichern:
- Käuferanbindung
- Grössere Objekte: letter of intent (LOI)
- Kleinere Objekte: Reservationsvereinbarung
- selten: öffentlich beurkundeter Vorvertrag (Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages)
- Anzahlung (meistens an den Makler)
- Vorlage eines unwiderruflichen Bank-Zahlungsversprechens durch den Käufer
- Finanzierungsvorbereitung des Kaufinteressenten als Erwerbssignal
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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