Auch Verhandlungen in Unmittelbarkeit bleiben bei Immobilien immer provisorische, weil der übereinstimmende Wille von Immobilien-Verkäufer und –Käufer zu seiner Gültigkeit öffentlich zu beurkunden ist. Deshalb sind die Parteien stets bemüht, das vorläufige Verhandlungsergebnis durch geeignete Massnahmen – wenn auch mangels öffentlicher Beurkundung formungültig – mittelbar oder durch Geldfluss abzusichern:
- Käuferanbindung
- Grössere Objekte: letter of intent (LOI)
- Kleinere Objekte: Reservationsvereinbarung
- selten: öffentlich beurkundeter Vorvertrag (Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages)
- Anzahlung (meistens an den Makler)
- Vorlage eines unwiderruflichen Bank-Zahlungsversprechens durch den Käufer
- Finanzierungsvorbereitung des Kaufinteressenten als Erwerbssignal
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