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Direkte Immobilienanlage

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Provisorische Sicherung des Verhandlungsergebnisses

Rechtsgebiet:
Direkte Immobilienanlage
Stichworte:
Direkte Immobilienanlage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch Verhandlungen in Unmittelbarkeit bleiben bei Immobilien immer provisorische, weil der übereinstimmende Wille von Immobilien-Verkäufer und –Käufer zu seiner Gültigkeit öffentlich zu beurkunden ist. Deshalb sind die Parteien stets bemüht, das vorläufige Verhandlungsergebnis durch geeignete Massnahmen – wenn auch mangels öffentlicher Beurkundung formungültig – mittelbar oder durch Geldfluss abzusichern:

  • Käuferanbindung
    • Grössere Objekte: letter of intent (LOI)
    • Kleinere Objekte: Reservationsvereinbarung
    • selten: öffentlich beurkundeter Vorvertrag (Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages)
  • Anzahlung (meistens an den Makler)
  • Vorlage eines unwiderruflichen Bank-Zahlungsversprechens durch den Käufer
  • Finanzierungsvorbereitung des Kaufinteressenten als Erwerbssignal

Weiterführende Informationen

» Reservationsvereinbarung

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