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Ehevertrag

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Bei güterrechtlicher Auseinandersetzung infolge Tod eines Ehegatten

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Tod eines Ehegatten wird die Ehe und damit auch der eheliche Güterstand von Gesetzes wegen aufgelöst und es ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; siehe: Güterrechtliche Auseinandersetzung.

Der güterrechtliche Anspruch ist ein obligatorischer Anspruch.

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Tod eines Ehegatten, gilt folgendes:

  • Parteien
    • Überlebender Ehegatte als Anspruchsinhaber und damit aktiv- bzw. klagelegitimiert
    • Anspruchsgegner / passivlegitimiert: Jeder Erbe des verstorbenen Ehegatten einzeln als Solidarschuldner (Erblasserschuld i.S.v. ZGB 603 Abs. 2; BGE 101 II 218)
  • Forderungsklage (Leistungsklage)
    • Örtliche Zuständigkeit:
      • Letzter Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 Abs. 1)
    • Sachliche und funktionale Zuständigkeit:
      • Kantonal geregelt
    • Verfahrenseinleitung
      • beim Friedensrichter (Schlichtungsverfahren)
      • Klageerhebung innert 3 Monaten Klagebewilligungsfrist
    • Verfahrensart
      • Bei Streitwert bis CHF 30‘000: Vereinfachtes Verfahren
      • Bei Streitwert über CHF 30‘000: Ordentliches Verfahren
    • Verfahrenserledigung
      • Entscheid in der Sache (bei strittigem Güterrechtsanspruch)
      • Einvernehmliche Regelung (gerichtlicher oder aussergerichtlicher Vergleich)
    • Kosten
      • Bemessung kantonal geregelt
      • Gerichtskostenvorschusspflicht (ZPO 99 Abs. 3 lit. a)

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