Bei Tod eines Ehegatten wird die Ehe und damit auch der eheliche Güterstand von Gesetzes wegen aufgelöst und es ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; siehe: Güterrechtliche Auseinandersetzung.
Der güterrechtliche Anspruch ist ein obligatorischer Anspruch.
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Tod eines Ehegatten, gilt folgendes:
- Parteien
- Überlebender Ehegatte als Anspruchsinhaber und damit aktiv- bzw. klagelegitimiert
- Anspruchsgegner / passivlegitimiert: Jeder Erbe des verstorbenen Ehegatten einzeln als Solidarschuldner (Erblasserschuld i.S.v. ZGB 603 Abs. 2; BGE 101 II 218)
- Forderungsklage (Leistungsklage)
- Örtliche Zuständigkeit:
- Letzter Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 Abs. 1)
- Sachliche und funktionale Zuständigkeit:
- Kantonal geregelt
- Verfahrenseinleitung
- beim Friedensrichter (Schlichtungsverfahren)
- Klageerhebung innert 3 Monaten Klagebewilligungsfrist
- Verfahrensart
- Bei Streitwert bis CHF 30‘000: Vereinfachtes Verfahren
- Bei Streitwert über CHF 30‘000: Ordentliches Verfahren
- Verfahrenserledigung
- Entscheid in der Sache (bei strittigem Güterrechtsanspruch)
- Einvernehmliche Regelung (gerichtlicher oder aussergerichtlicher Vergleich)
- Kosten
- Bemessung kantonal geregelt
- Gerichtskostenvorschusspflicht (ZPO 99 Abs. 3 lit. a)
- Örtliche Zuständigkeit:
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