Tritt der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung ein, so wird der Errungenschaftsbeteiligungs-Modifikations-Ehevertrag aufgelöst und es kommt aufgrund des Güterstandwechsels zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Als Gründe für den Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes bei unter dem Güterstand der (modifizierten) Errungenschaftsbeteiligung lebenden Ehegatten kommen in Betracht:
- Gütertrennung von Gesetzes wegen:
- Ehetrennung (ZGB 118)
- Gütertrennung auf gerichtliche Anordnung hin:
- auf Begehren eines Ehegatten:
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich:
- wenn der andere Ehegatte überschuldet ist (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 1);
- wenn der andere Ehegatte die Interessen des gesuchstellenden Ehegatten oder die Interessen der Gemeinschaft gefährdet (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 2);
- wenn der andere Ehegatte dem gesuchstellenden Ehegatten die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden verweigert (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 4);
- wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (ZGB 185 Abs. 2 Ziff. 5)
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich:
- auf Begehren des gesetzlichen Vertreters eines Ehegatten:
- wenn der vertretene Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist (ZGB 185 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 5)
- auf Begehren eines Ehegatten:
- Ausserordentlicher Güterstand
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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