Das Gesetz sieht eine Mehrwertbeteiligungsregel vor: Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein konjunktureller Mehrwert, so erhält er eine Ersatzforderung im Umfang seines Beitrages, berechnet nach dem gegenwärtigen Wert des Vermögensgegenstandes (ZGB 206 Abs. 1).
- Den Ehegatten steht es frei, die gesetzliche Mehrwertbeteiligungsregel durch schriftliche Vereinbarung abzuändern bzw. zu modifizieren, wobei hierfür die einfache Schriftlichkeit (OR 13) ausreicht. Es bedarf somit nicht des Formerfordernisses des Ehevertrages.
- Gemäss wohl überwiegender Meinung ist auch ein genereller Ausschluss der Mehrwertbeteiligung durch Ehevertrag möglich (einfache Schriftlichkeit reicht nicht), d.h. ungeachtet dessen, dass der Betrag des Mehrwertanteils im Zeitpunkt der Ehevertragsschliessung noch nicht bekannt ist.
- Gewisse Autoren sprechen sich jedoch gegen einen solchen vorgängigen Total-Ausschluss der Mehrwertbeteiligung aus.
Literatur
- EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.
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