Der güterrechtliche Anspruch gibt den Ehegatten (bzw. deren Erben) lediglich einen wertmässigen obligatorischen Anspruch.
Gemäss überwiegender Lehrmeinung können die Ehegatten aber mittels Ehevertrag güterrechtliche Teilungsregeln vorsehen, z.B.
- Zuteilung bestimmter Vermögenswerte
- Zuteilung sämtlicher Vermögenswerte bei der Überlebensklausel (vgl. Änderung der Vorschlagsbeteiligung)
Damit erhält der durch die Teilungsvorschrift begünstigte Ehegatten (bzw. dessen Erben) nicht nur einen wertmässige obligatorischen Anspruch, sondern einen obligatorischen Anspruch auf Zuteilung der Vermögenswerte.
Die Teilungsregeln können kumulativ modifiziert werden:
- in Bezug auf die Sache
- B. Liegenschaft X erhält die Ehefrau, das Wertschriftendepot Y der Ehemann
- in Bezug auf die Person
- nur Ehemann
- nur Ehefrau
- in Bezug auf den Güterstands-Auflösungsgrund
- Tod
- Ehescheidung (Ehetrennung)
- In zeitlicher Hinsicht (Befristung)
- Befristung, z.B.
- 10 Jahre nach Eheschluss
- Volljährigkeit des Kindes
- Bedingungen/Auflagen
- B. Verwirklichung einer Erbanwartschaft in bestimmter Höhe
Literatur
- JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung und Nachlassteilung, in: ZBJV 152/2016 S. 767 ff.
- EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.