Die dispositive gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Ehegatten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung an der Hälfte des positiven Errungenschaftssaldos (sog. Vorschlag) des anderen Ehegatten teilhaben (vgl. Güterstände des Schweizer Eherechts/Errungenschaftsbeteiligung/Güterrechtliche Auseinandersetzung)
Die gesetzliche ½-Vorschlags-Beteiligungsregel kann durch Ehevertrag abgeändert werden.
Möglich sind insbesondere und zwar kumulativ:
- Änderung in Bezug auf die Höhe der Vorschlagsbeteiligung
- vollständige Vorschlagszuweisung, d.h. Zuweisung der Gesamtheit beider Vorschläge an den überlebenden Ehegatten («Überlebensklausel“ / «Meistbegünstigungs-Ehevertrag«)
- andere Quote:
- 1/4
- 1/3
- 2/3
- Prozentangaben (z.B. 15.45%)
- fixer Betrag (z.B. CHF 100‘000)
- gänzlicher Ausschluss einer Vorschlagsbeteiligung
- Änderung in Bezug auf die Person
- nur Ehemann
- nur Ehefrau
- Änderung in Bezug auf den Güterstands-Auflösungsgrund
- Tod
- Ehescheidung (Ehetrennung)
- Änderung in zeitlicher Hinsicht (Befristung)
- B. für die Dauer von 10 Jahren nach Eheschluss
- oder bis zur Volljährigkeit des Kindes
- Bedingungen
- B. Verwirklichung einer Erbanwartschaft in bestimmter Höhe
Achtung
- Die Abänderung der Vorschlagsbeteiligung darf die erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche nichtgemeinsamer Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (ZGB 216 Abs. 2).
- www.herabsetzung.ch
- Bei Ehescheidung, Ehetrennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten die Vereinbarungen über die Änderung der Vorschlagsbeteiligung nur, wenn dies im Ehevertrag ausdrücklich vorgesehen ist (ZGB 217).
Hinweis
Wird eine Meistbegünstigung des Ehegatten angestrebt („Überlebensklausel“), so beschränkt sich eine zielorientierte und angemessene Planung für den konkreten Fall oftmals nicht auf eine rein güterrechtliche, sondern es kommen weitere Planungsmittel bzw. Planungsmöglichkeiten hinzu. In Frage kommen insbesondere:
- Verfügungen von Todes wegen
- Form: Erbvertrag (allenfalls kombiniert mit dem Ehevertrag) / Testament
- Verfügungsarten:
- Reduktion auf den Pflichtteil („Auf-den-Pflichtteil-Setzen“) und Zuwendung der frei verfügbaren Quote an den überlebenden Ehegatten
- Erbeinsetzung
- Vermächtnisse, insbesondere Nutzniessung gemäss ZGB 473
- Auflagen/Bedingungen/Befristungen
- Willensvollstreckereinsetzung
- …
- Erbverzicht (durch Erbvertrag)
- Voll- oder Teilverzicht
- unentgeltlich (Erbverzicht i.e.S.) oder entgeltlich (Erbauskauf)
- www.erb-recht.ch
- Verfügungen unter Lebenden
- Schenkungen (vgl. schenkungen.ch)
- Verkaufsgeschäfte (vgl. vertragsrecht.ch/gesetzliche-vertraege/kaufvertrag)
- Darlehen (vgl. www.vertragsrecht.ch/gesetzliche-vertraege/darlehensvertrag)
- Gesellschaftsgründung (vgl. www.lawmedia.ch/verzeichnis/handelsrecht#gesellschaftsrecht)
- Lebensversicherungen
- Miteigentum (vgl. miteigentum.ch)
- Gesamteigentum (vgl. gesamteigentum.ch)
- Ehegattengesellschaft (vgl. www.einfache-gesellschaft.ch)
Literatur
- JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung und Nachlassteilung, in: ZBJV 152/2016 S. 767 ff.
- AEBI-MÜLLER REGINA, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten; Güter-, erb, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl., Bern 2007
- EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.
- BORNHAUSER PHILIPP R., Die Rechtsnatur der Vorschlagszuweisung und deren Folge für die Erbteilung, successio 2011, S. 318 ff.
- RA U. Bürgi, Ehegüterrechtliche sowie erb- und versicherungsrechtliche Begünstigung in: Schweizer Treuhänder 4/2003; vgl. https://www.bnlawyers.ch/wp-content/uploads/2011/07/ehegueterrechtliche-erbrechtliche-versicherungsrechtliche-beguenstigung-ubuergi-treuhaender.pdf
Judikatur
- BGE 102 II 313 (i.S. Nobel: Überlebensklausel = Verfügung von Todes wegen)
- BGE 137 III 113 (offen gelassene rechtliche Qualifikation der Vorschlagszuweisung)
- BGE 127 II 396 (vollständige Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten)
- BGE 128 III 314 (vollständige Vorschlagszuweisung nur an einen Ehegatten)