Bei einem Gütergemeinschafts-Ehevertrag mit einer auflösenden Bedingung erfolgt ebenfalls eine Vertragsauflösung.
- Beispiel: Der Gütergemeinschafts-Ehevertrag steht unter der auflösenden Bedingung der Geburt weiterer gemeinsamer Nachkommen. Im Zeitpunkt der Geburt eines weiteren gemeinsamen Nachkommens, gilt der Vertrag aufgelöst, wobei ohne entsprechende andere explizite Regelunge die Auslösung mit Wirkung ab Bedingungseintritt (ex nunc) erfolgt (OR 164 Abs. 2).
- Nur eine auflösende Bedingung, welche den ganzen Ehevertrag beschlägt, bewirkt eine Beendigung des gesamten Ehevertrages. Sind nur gewisse ehevertragliche Anordnungen bedingt, so gelten mit Bedingungseintritt nur diese einzelnen Anordnung als ex nunc aufgelöst, der Rest des Ehevertrages bleibt jedoch in Kraft.
- Bei Beendigung des Ehevertrages mit Güterstandswechsel-Folge (Geltung des früheren Güterstandes: Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung, vgl. das Beispiel) ist auf den Zeitpunkt der Beendigung eine güterrechtliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vorzunehmen (vgl. Güterrechtliche Auseinandersetzung).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Ehegüterrecht / Eheliches Güterr...Einleitung zum Ehegüterrecht der SchweizAutoren:Eherecht / Eheschliessung / EheEinleitung zum Eherecht / der EheschliessungAutoren:Heirat / EheschliessungEinleitung: Heirat / EheschliessungAutoren:EhevertragÜbersicht zum EhevertragAutoren:Ehescheidung / EhetrennungEinleitung: Scheidung / TrennungAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht