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Ehevertrag

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Gütergemeinschaft

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Mittels Ehevertrag können sich die Eheleute dem Güterstand der Gütergemeinschaft (ZGB 221 – 246) unterstellen.

Bei der Gütergemeinschaft existieren drei Vermögensmassen:

gesamtgut

Unterarten

Es gibt drei Unterarten der Gütergemeinschaft:

Allgemeine Gütergemeinschaft (ZGB 222)

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft gehört zum Gesamtgut das ganze Vermögen und die ganzen Einkünfte beider Ehegatten, mit Ausnahme der Vermögensgegenstände, welche von Gesetzes wegen Eigengut sind (ZGB 222 Abs. 1).

Eigengut von Gesetzes wegen sind (ZGB 225 Abs. 2):

  • Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch
  • Genugtuungsansprüche

Die allgemeine Gütergemeinschaft ist die am weitest gehende Gütergemeinschaftsart.

Errungenschaftsgemeinschaft (ZGB 223)

Die Errungenschaftsgemeinschaft beschränkt das Gesamtgut auf die Vermögenswerte, die unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Errungenschaft bilden würden (vgl. Errungenschaft).

Ausschlussgemeinschaft (ZGB 224)

Bei der Ausschlussgemeinschaft wird das Gesamtgut negativ umschrieben, indem die Ehegatten bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerte vom Gesamtgut ausschliessen.

Merkpunkte:

  • Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt; am Gesamtgut haben die Ehegatten Gesamteigentum (ZGB 222 Abs. 2 i.V.m ZGB 652). Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen (ZGB 222 Abs. 3 i.V.m ZGB 653 Abs. 3).
  • Die Ehegatten verwaltet das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft (ZGB 227 i.V.vm ZGB 159).
    • Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen (ZGB 227 Abs. 2).
    • Ausserhalb der ordentlichen Verwaltung können die Ehegatten nur mit Einwilligung des anderen die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen (ZGB 228 Abs. 2).
  • Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut für sog. Vollschulden (ZGB 233):
    • Schulden, die in Ausübung der Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft entstehen (ZGB 166);
    • Schulden, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingegangen werden, sofern für diese Mittel das Gesamtgutes verwendet oder deren Erträge in Gesamtgut fallen (ZGB 202);
    • Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat (ZGB 166);
    • Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigentum des Schuldners haftet.
  • Für alle übrigen Schulden (sog. Eigenschulden) haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (ZGB 234).
  • Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen den Ehegatten (ZGB 235 Abs. 1).

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Bei Auflösung des Güterstands erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung in drei Schritten:

Schritt 1: Feststellung des Gesamtguts

  • Die Eigengüter sind vom Gesamtgut zu trennen.
  • Schulden belasten die Vermögensmasse, mit welcher sie zusammenhängen, im Zweifel aber das Gesamtgut (ZGB 238 Abs. 2).
  • Ein allfälliger Rückschlag des Gesamtgutes ist von den Ehegatten gemeinsam zu tragen.
  • Wurden Schulden der einen Masse aus Mitteln einer anderen Masse bezahlt, hat die zahlende Masse eine Ersatzforderung;
  • Hat eine Masse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Gegenstandes einer anderen Masse beigetragen, besteht ein Anspruch betreffend eines allfälligen Mehrwerts; ein Minderwert ist dagegen nicht mitzutragen (ZGB 239 i.V.m. 206; zur Abänderungsmöglichkeit siehe: Änderung des Mehrwertanteils).

Schritt 2: Bestimmung der Gesamtgutsanteile

  1. Bei Auflösung der Gütergemeinschaft durch Tod oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes
    1. Wird die Ehe und damit auch die Gütergemeinschaft durch Tod aufgelöst oder wird ein anderer Güterstand vereinbart (vgl. Güterstands-Auflösungsgründe), so bestimmen sich die Gesamtgutanteile wie folgt:
    2. Gesetzliche Regelung: Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Gesamtgutes.
    3. Ehevertragliche Regelung: Die Ehegatten können im Ehevertrag eine andere Gesamtgut-Beteiligung vereinbaren (vgl. Ehevertrag bei Gütergemeinschaft/Vertragsinhalt/Bestimmung der Gesamtgutanteile);
      1. diese Regelung darf jedoch die Pflichtteile der Nachkommen (gemeinsame und nicht gemeinsame Nachkommen) nicht verletzen!
      2. Disponible Quote Pflichtteilsschutz
  2. Bei Auflösung der Gütergemeinschaft durch Ehescheidung oder bei Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes
    1. Wird die Ehe und damit die Gütergemeinschaft durch Ehescheidung aufgelöst oder tritt der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung ein (vgl. Güterstands-Auflösungsgründe), so bestimmen sich die Gesamtgutanteile wie folgt:
    2. Die Ehegatten nehmen zurück, was ihnen beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Eigengut wäre (ZGB 242 i.V.m 198), d.h. die Gütergemeinschaft wird damit automatisch zur Gütergemeinschafts-Unterform der Errungenschaftsgemeinschaft. Auch in diesem Fall kann durch Ehevertrag eine andere Regelung getroffen werden; vgl. Bestimmung der Gesamtgutanteile

Schritt 3: Durchführung der Teilung

  • In einem letzten Schritt gilt es die Teilung des Gesamtgutes vorzunehmen.
  • Bei Auflösung der Gütergemeinschaft durch Tod oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes, kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird,
    • was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (ZGB 243),
    • das Eigentum am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, und/oder am Hausrat (ZGB 244),
    • bei Nachweis eines überwiegenden Interesses auch andere Vermögenswerte (ZGB 245)
    • durch Ehevertrag können davon abweichende Teilungsregeln vereinbart werden; vgl. Ehevertrag bei Gütergemeinschaft/Vertragsinhalt/Güterrechtliche Teilungsregeln
  • Bei Auflösung der Gütergemeinschaft durch Ehescheidung oder bei Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes (Gütertrennung), kann der Ehegatte, wenn er ein überwiegendes nachweisen kann (ZGB 244 Abs. 3 bzw. ZGB 245) verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird,
    • was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (ZGB 243),
    • das Eigentum am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, und/oder am Hausrat (ZGB 244),
    • eines überwiegenden Interesses auch andere Vermögenswerte (ZGB 245)
    • durch Ehevertrag können davon abweichende Teilungsregeln vereinbart werden; vgl. Ehevertrag bei Gütergemeinschaft/Vertragsinhalt/Güterrechtliche Teilungsregeln

Literatur

  • HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, 2018
  • JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung und Nachlassteilung, Zürich Basel Genf, 2014
  • AEBI-MÜLLER REGINA E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl., Bern 2007

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