Bei einem neuen Ehevertrag zwischen den Ehegatten, mit welchem der bisherige Ehevertrag vollständig aufgelöst bzw. ersetzt wird, erfolgt eine Vertragsbeendigung des Gütergemeinschafts-Ehevertrages.
- Beispiele:
- Neu-Regelung der Gütergemeinschaft
- Begründung der (modifizierten) Errungenschaftsbeteiligung
- Begründung der Gütertrennung
- Zu beachten ist, dass nur bei einer Total-Ersetzung des früheren Ehevertrages, dieser vollständig beendet wird.
- Möglich ist grundsätzlich auch, dass die Ehegatten mit einem neuen Ehevertrag den bisherigen Ehevertrag und Güterstand lediglich ergänzen und/oder teilweise abändern. Diesfalls bleibt der frühere Ehevertrag in abgeänderter Form bestehen.
- d.R. dürfte es aber sinnvoll sein, einen neuen Ehevertrag abzuschliessen mit der Gesamtheit der Regelungen, welche in Zukunft gelten sollen und den früheren Ehevertrag integral aufzulösen bzw. zu beenden.
- Erfolgt hingegen mit dem neuen Ehevertrag ein Güterstandswechsel, so gilt der früherer Güterstand und der diesbezügliche frühere Ehevertrag zwingend als aufgelöst, denn es ist aufgrund der Typenfixierung (Typenzwang) nicht zulässig, parallel zwei verschieden Güterstände in Anwendung zu bringen (vgl. Prinzip der Typenfixierung).
- Erfolgt mit dem neuen Ehevertrag ein Güterstandswechsel und haben die Ehegatten nicht explizit bestimmt, dass der neue Güterstand auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurückwirken soll, so haben die Ehegatten auf den Zeitpunkt des Güterstandswechsels eine güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich des bisherigen Güterstandes vorzunehmen (vgl. Güterrechtliche Auseinandersetzung).