Prinzip der Typenfixierung
Im Ehegüterrecht gilt das Prinzip der Typenfixierung (auch Typenzwang). Dieses besagt, dass eine beschränkte, abschliessende gesetzliche Auswahl (numerus clausus) von möglichen ehelichen Güterständen und deren zulässigen Inhalte besteht.
- Es ist nicht erlaubt, einen „eigenen“, vom Gesetz nicht vorgesehenen Güterstand, zu kreieren.
- Ein vom Gesetz vorgesehener Güterstand darf nur in dem vom Gesetz vorgesehenen Rahmen modifiziert werden.
Es besteht somit eine Fixierung auf die vom Gesetz vorgesehenen Güterstände und zudem auf die innerhalb des jeweiligen Güterstandes vom Gesetz vorgesehenen Modifikationsmöglichkeiten.
Literatur
- WIDMER CARMEN LADINA, Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen und Scheidungskonventionen, ZBJV 145/2009 S. 419 ff.
- BORNHAUSER PHILIP R., Der Ehe- und Erbvertrag, Dogmatische Grundlage für die Praxis, Zürich Basel Genf 2012
- JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung
Prinzip der Typengebundenheit
Das Prinzip der Typengebundenheit bedeutet, dass die vom Gesetz vorgesehenen Güterstände nicht gemischt werden dürfen.
- Unzulässig wäre daher die Vereinbarung einer Errungenschaft oder eine Gütergemeinschaft für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod und eine Gütertrennung im Falle der Auflösung der Ehe durch Ehescheidung.
- Erlaubt ist hingegen ein befristeter oder aufschiebend bedingter Ehevertrag, womit im Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. Eintritt der Bedingung der Ehevertrag dahinfällt (und der frühere Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder ein anderer früherer vertraglicher Güterstand zur Anwendung gelangt).
Literatur
- WIDMER CARMEN LADINA, Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen und Scheidungskonventionen, ZBJV 145/2009 S. 419 ff.
- BORNHAUSER PHILIP R., Der Ehe- und Erbvertrag, Dogmatische Grundlage für die Praxis, Zürich Basel Genf 2012
- JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung und Nachlassteilung, Zürich Basel Genf, 2014
Weiterführende Informationen
Nicht-güterrechtliche Anordnungen
Grundsätzlich können in einem Ehevertrag auch weitere Vereinbarungen bzw. Rechtsgeschäfte unter den Ehepartnern nicht-güterrechtlicher Natur getroffen werden. I.d.R. liegt dann ein Innominatkontrakt (gemischter Vertrag) vor; vgl. Rechtsnatur.
Schranken ergeben sich jedoch aus dem Ehe- bzw. Ehescheidungsrecht:
Keiner der Ehegatten vorgängigen freien Disposition zugänglich sind:
- Vereinbarung über den Vorsorgeausgleich (Pensionskasse)
- Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt
Solche Vereinbarungen können von den Ehegatten nur im Zeitpunkt der konkreten Ehescheidung getroffen werden, mittels Scheidungskonvention, und stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt des Scheidungsrichters (ZGB 140). Antizipierte Vereinbarungen zu diesen Nebenfolgen der Scheidung sind somit unzulässig.
Literatur
- WIDMER CARMEN LADINA, Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen und Scheidungskonventionen, ZBJV 145/2009 S. 419 ff.
- BORNHAUSER PHILIP R., Der Ehe- und Erbvertrag, Dogmatische Grundlage für die Praxis, Zürich Basel Genf 2012
- JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung und Nachlassteilung, Zürich Basel Genf, 2014
Judikatur
- BGE 129 III 481 ff. und BGer 5A_623/2007 vom 04.02.2008 (Vorsorgeausgleichsregelung nur im Rahmen einer konkreten Ehescheidung zulässig)
Weiterführende Informationen
Widerrechtlichkeit/Sittenwidrigkeit
Zu beachten sind sodann die für sämtliche Rechtsgeschäfte geltenden allgemeinen Schranken der Widerrechtlich- und Sittenwidrigkeit (OR 20).
Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit treten meist in Form von rechtswidrigen bzw. sittenwidrigen Bedingungen oder Auflagen auf.
Sittenwidrig wäre z.B. die güterrechtliche Begünstigung des Ehegatten in Abhängigkeit von Gegenleistungen sexueller Art.