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Ehevertrag

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Gütergemeinschafts-Ehevertrag vor Eheschliessung

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gütergemeinschafts-Ehevertrag kann bereits zwischen Brautleuten geschlossen werden, im Hinblick auf die künftige Eheschliessung.

  • Es handelt sich stets um einen erstmaligen Gütergemeinschafts-Ehevertrag bzw. um eine erstmalige Gütergemeinschaftsbegründung.
  • Der Ehevertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschliessung, d.h. tritt erst im Zeitpunkt der Eheschliessung in Kraft mit Wirkung auf den Eheschliessungszeitpunkt.
  • Mit diesem erstmaligen Ehevertrag wird eine Gütergemeinschaftsart gewählt (Allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder Aussschlussgemeinschaft) und gegebenenfalls modifiziert (z.B. Gesamtgutanteil-Bestimmung und/oder bestimmte Teilungsregeln).
  • Wird ein Inventar aufgenommen, so erhält dieses die Wirkung eines Güterrechtlichen Inventars gemäss ZGB 195a (vgl. Inventar/Güterrechtliches Inventar).

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