Eine lediglich mittelbare Vertragsbeendigung erfolgt bei der Auflösung der Ehe durch Tod oder Ehescheidung.
- Der Ehevertrag entfaltet in diesem Zeitpunkt seine Hauptwirkung, indem der Vertragsinhalt das Grundkonzept für die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet (vgl.“Güterrechtliche Auseinandersetzung“).
- Erst nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung, welche sich bei der Gütertrennung auf die Rücknahme der Gegenstände, welche sich im (Mit-)Besitz des anderen Ehegatten befindet und die Regelung der gegenseitigen Schulden beschränkt, und die Erben auseinandergesetzt sind, ist der Vertrag erfüllt und findet damit auch sein Ende.
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