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Ehevertrag

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Erster ehelicher Wohnsitz + anwendbares Recht

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Von zentraler Bedeutung ist der erste eheliche Wohnsitz eines Ehepaares und eine allfällige Wohnsitzverlegung in Bezug auf die Frage, welches nationale Ehegüterrecht auf die Eheleute Anwendung findet (anwendbares Recht).

Eine massgebliche Internationalität und Rechts-Relevanz ergibt sich aus der Verlegung des Wohnsitzes (= ursprünglicher gemeinsamer Wohnsitz) von einem Staat in einen anderen (= nachträglicher gemeinsamer Wohnsitz).

Ursprünglicher gemeinsamer Wohnsitz im Ausland und nachträglicher gemeinsamer Wohnsitz in der Schweiz

  • Beispiel: Haben Brautleute ihren ursprünglichen gemeinsamen (Konkubinats-)Wohnsitz im Ausland und reisen, weil beide oder einer von ihnen Schweizer ist, in die Schweiz, um in der Schweiz die Ehe zu schliessen, ohne aber zugleich auch in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen, so unterstehen sie nach der Eheschliessung nicht automatisch dem schweizerischen Ehegüterrecht bzw. dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sondern aus Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechts ist das Ehegüterrecht ihres ersten gemeinsamen ausländischen ehelichen Wohnsitzstaates anzuwenden (IPRG 55 Abs. 1), also ausländisches Recht.

    Solange sie gemeinsamen ehelichen Wohnsitz im Ausland haben, sind sie – wenn sie nichts regeln – diesem ausländischen Güterrechts-Statut unterstellt.

    Ziehen sie vom ersten ehelichen ausländischen Wohnsitzstaat in einen anderen ausländischen Wohnsitzstaat um, so kommt möglicherweise das Ehegüterrecht dieses zweiten ausländischen Staates zur Anwendung (z.B. Diplomaten oder Hoteldirektionsehepaare).

    Nehmen die Ehegatten nachträglichen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz, so wandelt sich das Güterrechtsstatut vom ausländischen Ehegüterrecht zum schweizerischen Ehegüterrecht (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) und zwar mit Rückwirkung auf die Eheschliessung (IPRG 55 Abs. 1).

  • Möchten die Ehegatten die Anwendbarkeit des ausländischen Ehegüterrechts während ihres gesamten Auslandaufenthaltes verhindern, so müssen sie eine schriftliche Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Heimatrechts der Ehegatten bzw. eines der Ehegatten treffen (IPRG 52 Abs. 2 i.V.m. IPRG 53 Abs. 1). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis sie ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (IPRG 53 Abs. 3).

Ursprünglicher gemeinsamer Wohnsitz in der Schweiz und nachträglicher gemeinsamer Wohnsitz im Ausland

  • Beispiel: Ist der erste gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten mit Schweizer Staatsbürgerschaft in der Schweiz und wandern sie nach der Pensionierung nach Thailand aus bzw. begründen dort ihren neuen gemeinsamen Wohnsitz, so unterstehen die Ehegatten, wenn sie keine Vorkehrungen treffen (aus der Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechtes) dem thailändischen Ehegüterrecht und nicht dem schweizerischen (IPRG 55 Abs. 1) und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung.
  • Möchten die Ehegatten die Anwendbarkeit des thailändischen Ehegüterrechts oder dessen Rückwirkung verhindern, so müssen sie dies (wiederum aus Schweizer Sicht betrachtet) schriftlich vereinbaren (IPRG 55 Abs. 1).
  • Die Ehegatten können sodann eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Heimatrechts treffen, womit aus schweizerischer Sicht dieses anwendbar bleibt, bis die Ehegatten gegebenenfalls etwas anderes vereinbaren (IPRG 52 Abs. 2 i.V.m. IPRG 53 Abs. 1).

Vgl. hierzu im Detail: Exkurs: Internationales Ehegüterrecht

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