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Ehevertrag

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Exkurs: Internationales Ehegüterrecht

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Internationaler Sachverhalt

Liegt ein rein schweizerischer Sachverhalt (Binnensachverhalt) vor, d.h. sind beide Ehegatten Schweizer Nationalität, haben in der Schweiz geheiratet und beide in der Schweiz ihren Wohnsitz, so unterliegen sie dem schweizerischen Ehegüterrecht und der schweizerischen Gerichtsbarkeit.

Liegt hingegen ein internationaler Sachverhalt vor, indem z.B. die Ehegatten oder ein Ehegatte im Ausland Wohnsitz haben bzw. hat und/oder die Ehegatten oder ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit haben bzw. hat, so kommen die schweizerischen Kollisionsregeln des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung zur Bestimmung:

  • ob aus schweizerischer Sicht die schweizerischen Gerichte/Behörden für güterrechtliche Themen zuständig sind;
  • welches Ehegüterrecht (Sachrecht) die schweizerischen Gerichte/Behörde gegebenenfalls anwenden;
  • unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Ehevertrag in der Schweiz anerkannt wird;
  • unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Ehegüterrechts-Entscheidung eines Gerichtes bzw. einer Behörde in der Schweiz anerkannt wird; vgl. hierzu im Detail: WESTENBERG C./BODENSCHATZ G., Internationales güterrechtliche Verhältnisse aus Schweizer Sicht, in: FamPra.ch 2016 S. 123 ff.

Internationale Zuständigkeit

Bei Güterstandsauflösung infolge Tod

Wird die Ehe durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so bestimmt sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach der Nachlass-Zuständigkeit.

Zuständig sind damit die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten Wohnsitz des verstorbenen Ehegatten (IPRG 51 lit. a i.V.m. IPRG 86 Abs. 1); vgl. www.internationales-erbrecht.ch.

Bei Güterstandsauflösung infolge Ehescheidung

Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst, so bestimmt sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidungs-Zuständigkeit.

Zuständig sind damit primär die schweizerischen Gerichte/Behörden am Wohnsitz des beklagten Ehegatten oder des klagenden Ehegatten (IPRG 51 lit. b i.V.m. IPRG 59).

Literatur

  • WESTENBERG C./BODENSCHATZ G., Internationales güterrechtliche Verhältnisse aus Schweizer Sicht, in: FamPra.ch 2016 S. 123 ff.

Anwendbares Recht

Rechtswahl

Gemäss IPRG 52 Abs. 1 unterstehen die Ehegatten primär dem von ihnen gewählten Recht (Güterrechts-Kodifikation).

  • Die Rechtswahlmöglichkeit ist jedoch beschränkt. Die Ehegatten können namentlich zwischen folgenden Güterrechts-Kodifikationen wählen (IPRG 52 Abs. 2):
    • das Ehegüterrecht des Staates, in welchem sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befindet;
    • das Ehegüterrecht des Heimatstaates der Braut/Ehefrau;
    • das Ehegüterrecht des Heimatstaates des Bräutigams/Ehemanns.
  • Form:
    • Die Rechtswahl muss (IPRG 53 Abs. 1):
      • schriftlich vereinbart werden oder
      • sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben.
    • Schliessen die Parteien gleichzeitig mit der Rechtswahl einen Ehevertrag und wählen einen Güterstand, bestimmt sich die Form nach dem
      • für den Ehevertrag geltenden Recht, oder
      • dem Recht des Abschlussortes
      • d.h. wenn die Brautleute/Ehegatten einen Güterstand nach Schweizer Ehegüterrecht wählen und den Ehevertrag in der Schweiz abschliessen, dann gelten die schweizerischen Formvorschriften.
  • Zeitpunkt:
    • Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden (IPRG 53 Abs. 2).
    • Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (IPRG 53 Abs. 2).
  • Güterrechts-Fixierung
    • Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten (IPRG 53 Abs. 2):
      • ein anderes Recht wählen, oder
      • die Rechtswahl aufheben.
    • Ein Wohnsitzwechsel oder ein Staatsangehörigkeitswechsel bewirkt keine Änderung des Ehegüterrechts, sondern das gewählte Recht bleibt fixiert, bis zu einer neuen Rechtswahl oder Aufhebung der Rechtswahl.

Bei fehlender Rechtswahl

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so wird das auf das Ehegüterrecht anwendbare Recht nach folgender Anknüpfungs-Kaskade festgelegt:

  • Das Güterrecht untersteht primär:
    • dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
    • dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.
  • Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anwendbar (IPRG 54 Abs. 2).
  • Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat und haben sie auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt die Gütertrennung des schweizerischen Rechts (IPRG 54 Abs. 3).

Achtung: Wandelbarkeit und Rückwirkung bei Wohnsitzwechsel

  • Liegt keine Rechtswahl vor und verlegen die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist aus Schweizer Sicht das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden (IPRG 55 Abs. 1), d.h. das Güterrecht wandelt sich rückwirkend.
  • Die Ehegatten können aber durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen (IPRG 55 Abs. 1).
  • Einen Wandel des Güterrechts unterbleibt, wenn
    • die Ehegatten die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben, oder
    • wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht (IPRG 55 Abs. 2)

Literatur

  • WESTENBERG C./BODENSCHATZ G., Internationales güterrechtliche Verhältnisse aus Schweizer Sicht, in: FamPra.ch 2016 S. 123 ff.

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