Seit Inkrafttreten des Bundesgesetztes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner vom 18.06.2004 (PartG) am 01.01.2007 können gleichgeschlechtliche Partner ihre Partnerschaft ins Zivilstandsregister eintragen lassen.
Damit werden eingetragene Partner in wesentlichen Punkten Eheleuten gleichgestellt, insbesondere im Hinblick auf die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Unterhaltsanspruch, Pensionskassenguthaben-Teilung).
Güterrechtlich gilt folgendes:
- Ordentlicher Güterstand ist die Gütertrennung (PartG 18 Abs. 1: „Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen“); dies im Gegensatz zum Ehegüterrecht, bei welchem der ordentliche Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung ist (ZGB 196 ff.).
- Die eingetragenen Partner können jedoch mittels Vermögensvertrag die Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 196 ff.) vereinbaren; der Güterstand der Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) ist hingegen nicht möglich; dieser bleibt nur Ehegatten vorbehalten.
- Die Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung dürfen die Pflichtteile allfälliger Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen (PartG 25 Abs. 2; vgl. www.herabsetzung.ch).
- Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (vgl. Ehevertrag bei Errungenschaftsbeteiligung/Vertragsform).
Literatur
- BÜCHLER ANDREA (Hrsg.), FamKommentar Eingetragene Partnerschaft, Bern 2007
- GIAN BRÄNDLI, Vermögensgestaltung in der eingetragenen Partnerschaft; Unter Berücksichtigung des Obligationen-, Erb- und Steurrechts, Diss. , Zürich 2010
- GEISER THOMAS, Partnerschaftsgesetz und Notariat, in: AJP 2007, S. 3 ff.
- GREMPER PHILIPP, Vermögensrechtliche Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft, in: FamPra.ch 2004, S. 475 ff.