Der Ehevertrag ist ein zweiseitiges, formbedürftiges Rechtsgeschäft. Er kann sowohl verpflichtungsgeschäftliche Anordnungen mit rein obligatorischer Wirkung, als auch verfügungsgeschäftliche Anordnungen mit dinglicher Wirkung enthalten.
Verpflichtungsgeschäftliche Anordnungen mit rein obligatorischer Wirkung sind z.B.
- die Bestimmung der Vorschlagsbeteiligung bei der Errungenschaftsbeteiligung
- die Bestimmung der Gesamtgutbeteiligung bei der Gütergemeinschaft
- güterrechtliche Teilungsregeln
Eine verfügungsgeschäftliche Anordnung mit direkt dinglicher Wirkung stellt der Güterstandswechsel von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütergemeinschaft dar, denn der Wechsel der Massenzuordnung mit Übertragung von Eigentum hat direkt dingliche Wirkung; alles, was dem Gesamtgut zuzuordnen ist, wird beim Güterstandswechsel von Gesetzes wegen Gesamteigentum.
Je nach Vertragsinhalt kann ein Ehevertrag auch als Innominatkontrakt ausgestattet sein, d.h. gemischter Vertrag (Ehevertragskomponenten und Komponenten weiterer Vereinbarungen bzw. Rechtsgeschäfte).
Literatur
- BORNHAUSER PHILIPP R., Der Ehe- und Erbvertrag, Dogmatische Grundlage für die Praxis, Zürich Basel Genf, 2012
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