Bei den unterschiedlichen Arten von Innominatkontrakten wird grundsätzlich zwischen gemischten Verträgen und Verträgen eigener Art unterschieden:
Gemischte Verträge
Begriff
- Gemischter Vertrag = Kombination von Elementen unterschiedlicher Nominat- und/oder Innominatkontrakten (mixti generis oder mixti iuris) zu einer einheitlichen Vereinbarung
Arten
- Kombinationsvertrag (Zwillingsverträge)
- Inhalt
- Kombination verschiedener Hauptleistungen, welche je einem Nominat- oder Innominattyp entsprechen
- Anwendungsfälle
- zB Gastaufnahmevertrag
- zB Fernkursvertrag (vgl. Kursvertrag)
- Inhalt
- Doppeltypische Verträge (Zwitterverträge)
- Inhalt
- Austausch von Leistungen, die je einem bestimmten Vertragstypus entsprechen
- Anwendungsfälle
- zB günstige Mietwohnung gegen Hauswartleistungen
- zB Musikunterricht gegen Computerkurs
- Inhalt
- Typenverschmelzung
- Inhalt
- Vermischung zweier Hauptleistungen, die in Bezug auf die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit unterschiedlicher Vertragstypen zuzuordnen sind
- Hauptanwendungsfall
- gemischte Schenkung aus Elementen des Kaufs und der Schenkung
- Inhalt
Verträge eigener Art (sui generis, sui iuris)
Inhalt
- Keine Kombination bereits bestehender Elemente aus Nominat- und Innominatkontrakten, sondern Entstehung neuer Vertragstypen
- Vgl. BGE 120 V 299 E. 4a
Anwendungsfälle
- zB Alleinvertriebsvertrag
- zB Franchisevertrag
Literatur
- AMSTUTZ MARC / MORIN ARIANE / SCHLUEP WALTER R., in BKS OR-I, N. 8 ff. zu Einl. vor Art. 184 ff.
- HUGUENIN CLAIRE / WEISS RAPHAEL, OR Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 2. Aufl. Zürich 2009, S. 1122 f.
Judikatur
- Zu Verträge eigener Art (sui generis, sui iuris)