Grundsatz
Die einfache Gesellschaft hat grundsätzlich keine Firma (Name).
Der Geschäftsführer tritt auf:
- im Namen aller Gesellschafter
- oft wird in Verträgen zu den Gesellschafternamen ein Zusatz gesetzt
- „ – Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft – „ (zB im Vertragsrubrum des Grundstückkaufvertrages)
- „…, eine einfache Gesellschaft im Sinne von OR 530 ff. bildend, …“
- oft wird in Verträgen zu den Gesellschafternamen ein Zusatz gesetzt
- in eigenem Namen, aber auf Rechnung aller Gesellschafter
Der Gesetzgeber war bei der Redaktion von OR 543 Abs. 2 unpräzis, als er schrieb:
„Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.“
Kurzbezeichnung
Gelegentlich verwenden die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer eine Kurzbezeichnung, die nicht die Eigenschaft einer Firma hat und die nicht des Firmenschutzes teilhaftig wird.
Auch die Verwendung der Kurzbezeichnung ändert nichts daran, dass – mangels eigener Rechtspersönlichkeit der einfachen Gesellschaft – die Gesellschafter berechtigt und verpflichtet werden.
Im Bau- und Immobilienwesen ist die Verwendung von Kurzbezeichnungen verbreitet:
- Arbeitsgemeinschaften (ARGE’s) / Beispiele
- „ARGE …-Tunnel“
- „ARGE Pizol Sarganserland“ (Autobahnsanierung N3 N13)
- „ARGE Polis“ (Zusammenschluss von Polizeikorps und der beteiligten Partner aus der Privatwirtschaft, welche Softwaremodule der …)
- „ARGE PHOENIX“ (Arge Phoenix, Los E Sanierung Sondermülldeponie Kölliken – Rückbau, Zwischenlagerung, Transport, Wiederaufbereitung und/oder Entsorgung)
- Consorzio Comestei
- etc.
- Baukonsortien / Beispiele
- „Baukonsortium MFH Zentrum Äsch
- „Baukonsortium Futura Gstaad“
- „Baukonsortium Bremgartenweg“
- „Baukonsortium TAT“ (NEAT) [eher ARGE für Bauwerk der AlpTransit Gotthard AG?]
- „Bau-Konsortium z’Hof“
Weiterführende Informationen
» Arbeitsgemeinschaft: Rechtsform