Bei der Ehegattengesellschaft sind folgende Punkt von besonderer bzw. erläuterungsbedürftiger Bedeutung:
- Immobilienerwerb durch Ehegatten
- Beitragsleistungen
- Geschäftsführung
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Gesellschafterbeschlüsse
Immobilienerwerb durch Ehegatten
Für den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie stehen den Ehegatten folgende Rechtsinstitute zur Verfügung:
- Miteigentum (Gesamthandschaft i.w.S.)
- Miteigentümer-Nennung unter Angabe des Miteigentumsanteils im Grundbuch
- ZGB 646 ff.
- Einfache Gesellschaft (Gesamthandschaft i.e.S. / auch „Grundstücks-Ehegattengesellschaft“)
- Gesellschafter-Nennung (ohne Angabe der Beteiligungsquote) im Grundbuch
- OR 530 ff.
Anstatt sich für den Immobilienerwerb einer eigenen Rechtsform (Miteigentum oder einfache Gesellschaft) zu bedienen, können die Ehegatten auch ihren Güterstand gemeinschaftlicher orientieren (als Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung) und den Güterstand der Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.) wählen; so würden die Ehegatten nicht nur die Immobilien, sondern – Ausnahmen vorbehalten – ihr ganzen Vermögen gesamthandschaftlich halten.
Literatur
- FRIEDRICH, Sollen Ehegatten Grundbesitz zu Miteigentum oder zu gesamter Hand erwerben?, in: BJM 1954 S. 185 ff.
- FRIEDRICH, Grundbuch und eheliches Güterrecht, in: ZBGR 35 S. 264
- REY, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten, ZBGR 62 S. 321 ff.
Weiterführende Informationen
Beitragsleistungen
Bei der Ehegattengesellschaft im Allgemeinen und bei jener mit Immobilienbesitz im Besonderen geht es um Art und Umfang der Beiträge sowie Tragung der mit dem Grundeigentum zusammenhängenden Lasten und Kosten:
- Beiträge an die Ehegattengesellschaft
- Beiträge für den Erwerb der Immobilie
- Beiträge für die Tilgung der Hypothekarzinsen
- Beiträge für die Hypothekenamortisation
- Beiträge für die Tilgung des Hypothekarkredits
- Beiträge an die Aufwendungen für wertvermehrende Massnahmen und Arbeiten
- etc.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung ist jede Tätigkeit, die auf die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes zielt [vgl. OR 534 und OR 535 Abs. 3].
Beim Halten, Verwalten, Nutzen und Abrechnen von Immobilien hat der Geschäftsführer zwangsläufig Kontakt mit Dritten:
» Aussenverhältnis: Vertretung
Hinsichtlich Entstehung, Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung vergleiche
» Innenverhältnis: Geschäftsführung
Gewinn und Verlust
Primär ist ein allfälliger Gesellschaftsvertrag unter den Ehegatten für die Beurteilung von Gewinn und Verlust anwendbar.
Fehlt eine vertragliche Abrede der Ehegatten zur Gewinn- und Verlustverteilung, ist das Gesetz anwendbar, d.h. die Beteiligung an Gewinn und Verlust nach Köpfen, und zwar unabhängig von
- Güterstand
- Vor- und Rückschlags-Beteiligung bei den Güterständen Errungenschaftsbeteiligung bzw. Gütergemeinschaft.
Gesellschafterbeschlüsse
Die interne Willensbildung der Ehegattengesellschaft erfolgt über die Beschlussfassung.
Als Zweipersonen-Gesellschaft gibt die Beschlussfassung:
- entweder Einstimmigkeit der Ehegatten
- oder Patt-Situation, d.h. ein Ehepartner ist dafür und der andere dagegen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit bedürfen folgende Rechtsgeschäfte einer Grundeigentum besitzenden Ehegattengesellschaft der Beschlussfassung:
- Leistung nachträglicher Einlagen
- Aufnahme von Hypothekarkrediten und Bestellung von Grundpfändern
- Nutzungsänderungen
- Vermietung statt Eigennutzung, insbesondere anstelle der Nutzung als sog. „Familienwohnung“
- Nutzungsänderung
- Einräumung beschränkt-dinglicher Rechte
- Wohnrecht
- Nutzniessung
- Baurechte
- Löschung von Vorteilsrechten im Grundbuch
- Bauverbot
- Grenzbaurecht
- Näherbaurecht
- Handlungen bzw. Rechtsgeschäfte, die zur Beendigung der Ehegattengesellschaft führen
Zum Inhalt, zur Beschlussfassung und zur Umsetzung vergleiche auch
» Innenverhältnis: Gesellschafterbeschlüsse