Die Erbengemeinschaft folgt den Prinzipien
- Vermögenszuordnung an mehrere Personen,
- welche alleinige und doch mehrfache Recht zuständig sind und
- für Verfügungen über dieses Vermögen eine Dispositionsgemeinschaft bilden.
Die Kerne der Rechtsnatur sind:
- Gesamthandgemeinschaft
- (keine Miteigentumsgemeinschaft)
- ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- (keine juristische Person)
- für ein Übergangsstadium bis zur Erbteilung gedachte Zwangsgemeinschaft
- (vgl. ZGB 604 Abs. 1)
Nachlassaktiven
Die Nachlassgegenstände werden im Gesamteigentum zufolge Erbengemeinschaft gehalten.
Das Gesamteigentum erstreckt sich selbstverständlich auch auf Gegenstände, für die der Erblasser Dispositionen getroffen hat, wie Gegenstände, auf die ein Erbe ein Teilungsvorrecht besitzt, Vermächtnisgegenstände und Gegenstände, die in Erfüllung einer Auflage herauszugeben sind.
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