Die Erbengemeinschaft folgt den Prinzipien
- Vermögenszuordnung an mehrere Personen,
- welche alleinige und doch mehrfache Recht zuständig sind und
- für Verfügungen über dieses Vermögen eine Dispositionsgemeinschaft bilden.
Die Kerne der Rechtsnatur sind:
- Gesamthandgemeinschaft
- (keine Miteigentumsgemeinschaft)
- ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- (keine juristische Person)
- für ein Übergangsstadium bis zur Erbteilung gedachte Zwangsgemeinschaft
- (vgl. ZGB 604 Abs. 1)
Nachlassaktiven
Die Nachlassgegenstände werden im Gesamteigentum zufolge Erbengemeinschaft gehalten.
Das Gesamteigentum erstreckt sich selbstverständlich auch auf Gegenstände, für die der Erblasser Dispositionen getroffen hat, wie Gegenstände, auf die ein Erbe ein Teilungsvorrecht besitzt, Vermächtnisgegenstände und Gegenstände, die in Erfüllung einer Auflage herauszugeben sind.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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