Die Erbengemeinschaft als solche ist kein Steuersubjekt:
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Erbengemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft
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Vorübergangsgemeinschaft
- Die Erbengemeinschaft ist von vorübergehendem Charakter
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Wahrnehmung
- Obwohl die Erbengemeinschaft nach aussen als Einheit wahrgenommen wird, stehen die Rechte und Pflichten den einzelnen Erben nach Massgabe ihrer Erbquote zu
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Ausländische Erbengemeinschaften
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- Erbengemeinschaften des ausländischen Rechts gelten als ausländische Personengesamtheiten und gelten den übrigen juristischen Personen im Sinne von DBG 49 Abs. 1 lit. b gleichgestellt (vgl. RICHNER FELIX / FREI WALTER / KAUFMANN STEFAN / MEUTER HANS ULRICH, a.a.O., Rz 12 zu Art. 11 DBG)
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Erwerb der Erbschaft und Steuerpflicht der Erben
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Steuerliche Anknüpfung an erbrechtliche Regeln
- Die Grundsätze der Steuerpflicht entsprechen den allgemeinen Erbfolgeregeln:
- Erwerb der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (ZGB 560 Abs. 1) +
- Übergang der Rechte und Pflichten auf die Erben (ZGB 560 Abs. 2)
- Die Grundsätze der Steuerpflicht entsprechen den allgemeinen Erbfolgeregeln:
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Zurechnung ungeachtet des Stadiums der Erbrechtsnachfolge
- Die Erbschaft steht den Erben ab dem Tode des Erblassers ungeachtet dessen zu,
- ob die Erbteilung stattgefunden hat oder nicht
- Die Erbschaft steht den Erben ab dem Tode des Erblassers ungeachtet dessen zu,
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Zurechnung nach mutmasslichen Erbquoten
- Es werden daher den Erben entsprechend ihrer Erbquoten zugerechnet:
- Einkommensanteile
- Vermögensanteile
- Es werden daher den Erben entsprechend ihrer Erbquoten zugerechnet:
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Ungewissheit über Erbfolge und/oder Erbquoten
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Gründe eines Interregnums
- Oft besteht zwischen dem Ableben des Erblassers und der definitiven Berufung der Erben ein Interregnum, v.a. in den Fällen des
- öffentlichen Inventars
- Erbenrufs
- Ablebens eines Miterbens vor Ablauf der Fristen, um das öffentliche Inventar zu beantragen oder um den Nachlass auszuschlagen etc.
- Ungeborenen Kindes als Erben
- Oft besteht zwischen dem Ableben des Erblassers und der definitiven Berufung der Erben ein Interregnum, v.a. in den Fällen des
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Folgen einer Ungewissheit
- Die Ungewissheit über die Erbfolge und/oder die Erbanteile bewirkt
- im Regelfall
- den Ausschluss der Besteuerung der Erben, solange die Ungewissheit andauert
- Verhinderung der Zurechnung des Einkommens an die einzelnen Erben
- Verhinderung der Zurechnung des Vermögens an die einzelnen Erben
- Vgl. RK ZH, 20.06.1984, StE 1984 B 13.2 Nr. 1
- die Veranlagung gestützt auf eine angenommene Erbquote
- Rechtskraft der Veranlagungsverfügung und nachträgliches Erweisen der rechtskräftigen Veranlagung als unrichtig
- Möglichkeit zur Revision i.w.S. nach DBG 147 ff.
- Rechtskraft der Veranlagungsverfügung und nachträgliches Erweisen der rechtskräftigen Veranlagung als unrichtig
- den Ausschluss der Besteuerung der Erben, solange die Ungewissheit andauert
- im Ausnahmefall (ohne, dass das DBG eine entsprechende Grundlage enthält) in einzelnen Kantonen
- Erfassung der Erbengemeinschaft als Steuersubjekt
- im Regelfall
- Die Ungewissheit über die Erbfolge und/oder die Erbanteile bewirkt
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Steuereinsprache-Rückzug?
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Allgemeines
- Ein Steuereinsprache-Rückzug hat schriftlich, ausdrücklich und bedingungslos zu erfolgen
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Rückzugs-Wirkung
- Der Rückzug der Steuereinsprache durch einen Teil der Erbengemeinschaft bzw. der Miterben entfaltet auch Wirkung gegen alle Mitbeteiligten (Erben, Ehegatte, eingetragener Partner), auch wenn ein Teil von ihnen zulässigerweise nicht am Einspracheverfahren teilgenommen hat (RICHNER FELIX / FREI WALTER / KAUFMANN STEFAN / MEUTER HANS ULRICH, a.a.O., Rz 10 zu Art. 134 DBG)
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Literatur
- TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, Band III/2, Art. 537 – 640 ZGB sowie Nachdruck 1973, N 2 + N 34 zu Art. 602 ZGB
- RICHNER FELIX / FREI WALTER / KAUFMANN STEFAN / MEUTER HANS ULRICH, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, Rz 6 ff. zu Art. 10 DBG, Rz 12 zu Art. 11 DBG und Rz 10 zu Art. 134 DBG
Judikatur
- RK ZH, 20.06.1984
- StE 1984 B 13.2 Nr. 1
Links
- Ungewissheit über Erbfolge und/oder Erbquoten
- Steuereinspracheverfahren
- Verrechnungssteuer