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Erbeinsetzung: Testament / Erbvertrag

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Natürliche Person

Rechtsgebiet:
Erbeinsetzung: Testament / Erbvertrag
Stichworte:
Erbeinsetzung, Erbvertrag, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lebende Person

Der Erblasser kann eine lebende natürliche Person als Erben einsetzen.

Beispiel

«Ich setze meine Tante XY als Erbin zu 1/8 meines Nachlasses ein».

Nasciturus

Gemäss ZGB 544 I ist ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind (sog. «Nasciturus») unter dem Vorbehalt der Lebendgeburt erbfähig. Der Erblasser kann daher einen Nasciturus als Erbe einsetzen. Die Erbfähigkeit steht dabei unter der auflösenden Bedingung der Totgeburt.

Ein im Zeitpunkt des Erbganges noch nicht gezeugtes Kind kann nur als Nacherbe (ZGB 545 I) oder aber als Vermächtnisnehmer (ZGB 484 ff.) bedacht werden (vgl. BGE 116 II 248, E. 3).

Die Erbenstellung des Nasciturus ist eine Ausnahme von der Notwendigkeit des Erlebens des Erbganges (ZGB 542 I).

Beweisrechtlich wird für die Bestimmung des Empfängniszeitpunktes die gesetzliche Vermutung von ZGB 262 I analog angewendet: Empfängniszeit von 300 bis 180 Tage. Die gesetzliche Vermutung ist vom Bestreiter zu widerlegen (Beweismittel: Gutachten).

Interessenwahrung

  • Die Interessen des Nasciturus (insb. die Abgabe der Erklärung über die Erbschaftsannahme resp. Erbschafts-Ausschlagung) werden von den künftigen Inhabern der elterlichen Sorge, im Falle eines Interessenskonfliktes von einem Beistand wahrgenommen.
  • Zwingender Aufschub der Erbteilung bis zur Geburt des Nasciturus (ZGB 605 I).

Keine Analogie für juristische Personen im Gründungsstadium (strittig)

Gemäss überwiegender Lehrmeinung darf ZGB 544 nicht auf juristische Personen im Gründungsstadium analog angewendet werden; dies ist hingegen umstritten.

Noch nicht gezeugte Person als Nacherben

Bei der Vor- und Nacherben-Einsetzung muss als Nacherbe nicht notwendigerweise eine bereits lebende Person eingesetzt werden, sondern der Erblasser kann gemäss ZGB 545 I auch eine «noch nicht lebende Person», genauer [in Abgrenzung zum Nasciturus] noch nicht gezeugte Person, bestimmen.

ZGB 492 I bestimmt, dass der Nacherbe den für die Auslieferung bestimmte Zeitpunkt in erbfähigem Zustand erlebt haben muss. Aufgrund dieser Bestimmung ist nach überwiegender Lehrmeinung für den Fall der noch nicht gezeugten Person als Nacherben notwendig, dass der Nacherbe spätestens im Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft (sog. «Nacherbfall») gezeugt worden sein muss (strittig).

Spezialfall: Gesetzliche Erben

Anzutreffen ist auch, dass ein Erblasser gesetzliche Erben als Erben einsetzt (z.B. «Als meine Erben setze ich meine Nachkommen ein»).

Tut der Erblasser dies ohne Erwähnung einer bestimmten Erbquote, so ist eine solche Anordnung als reine Bestätigung der gesetzlichen Erbfolge zu qualifizieren und die Erben gelten weiterhin als gesetzliche und nicht als eingesetzte Erben. Gleiches gilt, wenn der Erblasser Erbquoten bestimmt, welche der gesetzlichen Erbfolge entsprechen (z.B. «Meine drei Nachkommen setze ich zu je 1/6 als Erben ein; meine Ehefrau zu ½»).

Der Erblasser kann einen gesetzlichen Erben auch über den gesetzlichen Erbteil hinaus begünstigen. Damit gilt er bis zur gesetzlichen Erbquote als gesetzlicher Erbe und mit der darüber hinaus erfolgten Begünstigung als eingesetzter Erben (z.B. «Ich erhöhe den Erbteil meines Sohnes Hans auf XY%»). Der Erblasser kann stattdessen den Erbteil eines gesetzlichen Erben reduzieren (z.B. «Ich reduziere den Erbteil meines Sohnes auf XY») oder einen gesetzlichen Erben gar auf den Pflichtteil setzen (z.B. «Ich setze meinen Sohn Hans auf den Pflichtteil seiner gesetzlichen Erbansprüche»).

Für den Erblasser bestehen verschiedene Anordnungs-Möglichkeiten. Es ist jedoch grosse Vorsicht geboten, da die konkreten Anordnungen auf den vorliegenden Sachverhalt abgestimmt sein müssen, insbesondere sind mögliche Pflichtteilsverletzung zu beachten, z.B. durch Veränderung des Nachlassvermögens in Substanz und Wert oder Veränderung des Erben-Kreises.

Weitere Risiken

  • Auslegungsrisiko
  • Klageprovokation


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