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Erbengemeinschaft

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Inhalt des Teilungsanspruchs

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Der Teilungsanspruch ist ausgerichtet auf:

  • eine Erbteilung nach ZGB 634;
  • eine Mitwirkung der Erben an der Vornahme der Erbteilung
  • das Ziel Erbteilung und nicht auf den Weg dahin

Die Ausführung der Erbteilung wird durch Teilungsvorschriften konkretisiert:

  • Gesetzliche Teilungsvorschriften

    • Bildung von Losen (ZGB 611)
    • Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen (ZGB 612)
    • Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten (ZGB 612a)
    • Zuweisung zusammengehörende Sachen und Familienschriften (ZGB 613)
    • Zuweisung des landwirtschaftlichen Inventars (ZGB 613a)
    • Forderungen des Erblassers an den Erben (ZGB 614)
    • Verpfändete Erbschaftssachen (ZGB 615)
    • Anrechnungswert für Grundstücke (ZGB 617 f.)
  • ev. Teilungsvorschriften kraft Verfügung von Todes wegen (Testament u/o Erbvertrag)

    • zugunsten eines einzelnen Erben (obligatorischer Anspruch).

Teilung in Natura

Der Teilungsanspruch nach ZGB 604 Abs. 1 ziel auf die Vornahme der Erbteilung «in natura» (vgl. ZGB 634 Abs. 1.

Damit der betreffende Erbe die seiner Erbschaftsquote entsprechenden Nachlassgegenstände in natura erhält, werden ihm die prozessualen Möglichkeiten eingeräumt:

  • Recht auf Leistungsklage
  • Recht auf Gestaltungsklage.

Vgl. WOLF STEPHAN, a.a.O., S. 93.

Ausrichtung der Erbquote mittels Zuweisung der Objekte aus dem Gesamtnachlass

Der Erbteilungsanspruch des jeweiligen Miterben richtet sich nicht auf bestimmte Nachlassobjekte, sondern auf i.d.R. auf den Gesamtnachlass als Teilungssubstrat (vgl. TUOR PETER / PICENONI VITO, a.a.O., N 4a + 4d zu Art. 604 Z; ESCHER ARNOLD, a.a.O., N 5e zu Art. 604 ZGB).

Diese vom Gesetzgeber gewollte inhaltliche Grundabstraktheit des Teilungsanspruchs wird ergänzt durch:

  • Die Gleichberechtigung aller Erben (ZGB 607 Abs. i.V.m. ZGB 610 Abs. 1)

    • Ohne anderslautenden Vorschrift oder Anordnung des Erblassers (Teilungsvorschrift) haben alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände des Nachlasses.

Vollständige oder teilweise Ausübung des Teilungsanspruchs

  • Vollständige Ausübung

    • Ausgangslage
      • Die vollständige Ausübung des Teilungsanspruchs führt zu folgendem:
        • Ausrichtung der seiner gesamten Erbquote entsprechenden Nachlassobjekte an den Ansprecher;
        • Ausscheiden des Ansprechers aus der Erbengemeinschaft.
    • Beurteilung
      • Es handelt sich um eine objektiv und subjektiv partielle Erbteilung (auch «kombinierte Erbteilung».
    • Präzisierung
      • Besteht die Erbengemeinschaft aus zwei Erben, handelt es sich um eine vollständige Erbteilung.
  • Teilweise Ausübung

    • Ausgangslage
      • Ein (bloss) teilweise Erbteilung betrifft die sog. 0bjektiv-partielle Erbteilung und ist wie folgt denkbar:
        • Mobilien werden an einen oder mehrere Erben ausgefolgt; der oder die Erben bleiben weiterhin am restlichen Nachlass gesamthandberechtigt, mit einem Teilungsanspruch für die restlichen Nachlassgegenstände
    • Zulässigkeit
      • Die nur teilweise Ausübung des Teilungsanspruchs für eine bloss objektiv-partielle Teilung gilt als zulässig.
    • Durchsetzbarkeit gegen den Willen der übrigen Erben
      • Grundsatz: Keine Durchsetzung einer objektiv partiellen Teilung gegen den Willen der Miterben
        • Entgegenstehen
          • die Geltendmachung des eigenen vollständigen Anspruchs der Miterben
          • das Begehren der Miterben um vollständige Beurteilung des Teilungsanspruchs des Teilungsansprechers
      • Ausnahmen
        • In folgenden Ausnahmefällen ist eine partielle Erbteilung auch gegen den Willen der Miterben durchsetzbar:
          • Tatbestand von ZGB 604 Abs. 1 (Vertrag oder Gesetzesvorschrift als Teilungshindernis)
          • Tatbestand von ZGB 604 Abs. 2 (Wertreduktion bei sofortiger Teilung)
          • Tatbestand von ZGB 605 (noch nicht geborenes Kind).

B. Teilungsanspruch

Art. 604 ZGB

1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.

2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.

3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgli­che Massregeln zu verlangen.

C. Verschiebung der Teilung

Art. 605 ZGB

1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkt seiner Geburt verschoben werden.

2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.

Erbquote als Massstab

  • Kein Anspruch auf Auflösung der Erbengemeinschaft durch vollständige Erbteilung
    • Der Erbteilungsanspruch des einzelnen Erben richtet sich nur auf die Feststellung seines Erbanteils und Überführung von diesem entsprechenden Nachlassgegenstände in seine individuelle, von den übrigen Erben unabhängige Berechtigung.
  • Kombiniert partielle Erbteilung (objektiv- und subjektiv-partielle Erbteilung)
    • Gestützt auf ZGB 604 Abs. 1 kann jeder Erbe verlangen, dass er
      • subjektiv als Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und dafür
      • objektiv entsprechend seiner Erbquote Nachlassgegenstände erhält.

Literatur

  • WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004, S. 93 ff., S. 103
  • TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 4a + N 4d zu Art. 604 ZGB
  • ESCHER ARNOLD, Zürcher Kommentar, N 5e zu Art. 604 ZGB

Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung

A. Abschluss des Vertrages

I. Teilungsvertrag

Art. 634 ZGB

1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.

2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

A. Im Allgemeinen

Art. 607 ZGB

1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.

2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.

3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.

C. Durchführung der Teilung

I. Gleichberechtigung der Er­ben

Art. 610 ZGB

1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.

2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erb­schaft in Berücksichtigung fällt.

3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.

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