Begründung
Der Kläger trägt die Behauptungs- und Substantiierungslast.
Wenn auch im Rechtsbegehren die Formulierung der Generalklage genügt, sind in der Begründung die einzelnen Gegenstände zu substantiieren.
Weiterführende Informationen
Beweislast
Art. 8 ZGB
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Der Kläger ist beweisbelastet (vgl. ZGB 8) für:
- seine Stellung als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe
- sein besseres Recht an der Erbschaft
- Bestand und Echtheit der Verfügung von Todes wegen, wenn der Kläger eingesetzter Erbe ist
- den Besitz des Beklagten an den Erbschaftsgegenständen
- die Zugehörigkeit der Gegenstände zum Nachlass
- Nichtverwirkung der Klagefrist.
Der Beklagte hat zu beweisen:
- Ausschluss des Klägers vom Erbrecht
- Ungültigkeit oder Widerruf der angerufenen Verfügung von Todes wegen
- Erbunwürdigkeit des Klägers
- Verwirkung des Rechtes auf Erbschaftsklage.
Weiterführende Informationen
» Beweisrecht / Beweisverfahren im Schweizerischen Zivilprozess
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Erben und VererbenEinleitung zu Erben und VererbenAutoren:ErbrechtEinleitung: Erbrecht SchweizAutoren:ErbengemeinschaftEinleitung: Erbengemeinschaft in der SchweizAutoren:WillensvollstreckungEinleitung zur WillensvollstreckungAutoren:Erbteilung / ErbteilungsvertragEinleitung zur Erbteilung in der SchweizAutoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht