Schenkung
= freiwillige und unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden von Geld, Sachen und Rechten irgendwelcher Art.
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3 Kriterien einer Schenkung:
- Allgemeiner Kausalzusammenhang zwischen der Entreicherung des Schenkers und der Bereicherung des Beschenkten,
- Unentgeltlichkeit des Vermögenszugangs (Fehlen einer Gegenleistung),
- „animus donandi“ (Schenkungswille).
- «Der Wille der unentgeltlichen Zuwendung bildet ein begriffsnotwendiges Merkmal der gemischten Schenkung.
- Es ist willkürlich, auf einem Rechtsgeschäft allein aufgrund des objektiven Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine Schenkungssteuer zu erheben, ohne das Vorliegen eines Zuwendungswillens zu prüfen.»
Quelle: BGE 118 Ia 497 ff., Regeste