Vormundschaft
= Mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutz- und Kindesschutzrechts wurde das Vormundschaftsrecht im Jahr 2013 abgelöst. Das Erwachsenenschutz- und Kindesschutzrecht ist an die Stelle des Vormundschaftsrechts getreten. Im Gegensatz zu vormundschaftsrechtlichen Massnahmen betreffen die behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen ausschliesslich Personen, die die Volljährigkeit (18. Altersjahr) erreicht haben. Die Schutzmassnahmen in Bezug auf Personen, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, richten sich nach dem Kindesschutzmassnahmenrecht.
Literatur
- REUSSER RUTH E. in: GEISER THOMAS / REUSER RUTH E. (Hrsg.), Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360-456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, Vorbemerkungen N 1 ff.
Kindesschutzmassnahmen
= Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft gemäss ZGB 307 Abs. 1 die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
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Vorsorgeauftrag
= Der Vorsorgeauftrag beinhaltet eine Aufforderung an eine andere Person, bestimmte Handlungen zugunsten der auftraggebenden Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit auf den Gebieten der Personen- oder Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr vorzunehmen.
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Patientenverfügung
= Eine Verfügung, in der eine Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit festlegen kann, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt, und eine Person benennen kann, welche sie bei den Entscheidungen betreffend medizinische Massnahmen vertreten soll (ZGB 370).
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Auftrag
= Der Auftrag beinhaltet als charakteristische Leistung die Übernahme einer Pflicht, zum Vorteil eines Dritten eine körperliche und / oder geistige Leistung zu erbringen (OR 394 ff.).
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Obligationsrechtliche Vollmacht
= rechtsgeschäftliche Einräumung einer Vertretungsbefugnis / Ermächtigung zur Stellvertretung (OR 32 ff.).
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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