Begriff
Ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung des Beauftragten.
Gesetzliche Grundlage
Art. 366 ZGB
F. Entschädigung und Spesen
1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.
Abgrenzungen
Vom Entschädigungsanspruch sind abzugrenzen:
Aufwendungsersatz
= Ersatzpflicht des Auftraggebers für Auslagen und Verwendungen des Beauftragten
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Befreiungsanspruch
= Pflicht des Auftraggebers, den Beauftragten von den auf seine Rechnung eingegangen Verbindlichkeiten zu befreien
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Schadenersatz
= Haftung des Auftraggebers für den dem Beauftragten aus dem Auftrage erwachsenen Schaden
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Entschädigungsanspruch
- Umfang
- Grundsatz
- Massgeblichkeit der Bestimmungen im Vorsorgeauftrag:
- Entgeltlich
- Unentgeltlich
- Massgeblichkeit der Bestimmungen im Vorsorgeauftrag:
- Ausnahmen (ZGB 366)
- Festlegung einer angemessenen Entschädigung durch die Erwachsenenschutzbehörde, wenn
- Rechtfertigung durch den Aufgabenumfang
- Üblicherweise Entgeltlichkeit der Leistungen vom Beauftragten
- Festlegung einer angemessenen Entschädigung durch die Erwachsenenschutzbehörde, wenn
- Grundsatz
- Belastung der auftraggebenden Person (ZGB 366 Abs. 2)
TIPP
- Klären, ob und zu welchem Stundenansatz der Vorsorgebeauftragte entschädigt werden soll.