Einleitung
Das Thema Befreiungsanspruch wird unter den folgenden Punkten abgehandelt:
Gesetzliche Grundlage
Einordnung
- Die aus der weisungskonformen Mandatsführung resultierende Haftung des Beauftragten führt zu einer Erhöhung seiner PASSIVEN
Grundsatz
Der Auftraggeber haftet dem Beauftragten für den ohne dessen Verschulden aus dem Auftrage entstandenen Schaden.
Trotz des gesetzlichen Ersatzanspruches verpflichten vorsichtige Beauftragte ihre Auftraggeber in den Mandatsverträgen zur Schadloshaltung (= Schadloshaltungsklausel); vgl. ferner:
Text-Tipp für Schadloshaltungsverpflichtung im Mandatsvertrag
Technische Erfassung des Schadenersatzes
Von extern geltend gemachte Schadenersatzansprüche sind vom Beauftragten bei Buchführungspflicht des Beauftragten entsprechend buchhalterisch zu erfassen, ebenso die korrelierenden Ansprüche auf Schadloshaltung gegenüber dem Auftraggeber (Schadenersatz).
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz an den Beauftragten sind:
Ausgleich eines unfreiwilligen Vermögensverlusts
- Entschädigung des Beauftragten für seine unfreiwillige Vermögensverminderung
- Ausgleich des Auftraggebers soll das Beauftragten-Vermögen wieder in den ursprünglichen Zustand verbringen
- Anwendungsbeispiel
- Beauftragter war als treuhänderischer Verwaltungsrat genau nach den Instruktionen des Hauptaktionärs und Auftraggebers tätig und machte sich aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit haftbar
Richtige Auftragsausführung
- Die richtige Auftragsausführung eine Voraussetzung, dass der
- Beauftragter trägt die Beweislast dafür, dass ihm ein Schaden entstanden ist (vgl. ZGB 8)
- Nachweis der richtigen Auftragsausführung macht den Auftraggeber grundsätzlich ersatzpflichtig
Exkulpationsbeweis
- Grundsatz
- Gelingt dem Auftraggeber der (Entlastungs-)Beweis, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist, so wird er von seiner Haftung befreit (siehe richtige Auftragsausführung hievor)
- Entgeltlicher Auftrag
- Anwendbarkeit von OR 402 Abs. 2 nur auf den entgeltlichen Auftrag
- Haftungsbegründung bei schon geringem Verschulden des Auftraggebers (zB unterlassener Gefahrenhinweis bei der Instruktion)
- Berücksichtigung von Sorgfaltsfehlern und eines gewissen Berufsrisikos des Beauftragten
- Unentgeltlicher Auftrag
- Keine Möglichkeit des Auftraggebers zum Exkulpationsbeweis (Kausalhaftung)
- Gerichtspraxis hat Schadloshaltung des unentgeltlich tätigen Beauftragten dem Geschäftsführer ohne Auftrag (GoA) angeglichen
Adäquater Kausalzusammenhang
- Haftung des Auftraggebers nur für Schäden, die adäquat kausal mit der konkreten Mandatsführung zusammenhängen
- Prüfung des Vorhandenseins der Kausalitätsvoraussetzungen im individuell konkreten Einzelfall erforderlich
Weiterführende Informationen
Fälligkeit
- Der Schadenersatzanspruch wird sofort mit Eintritt des Schadens fällig
» Weiterführende Informationen zur Fälligkeit Schadenersatz