Einleitung
Das Thema Befreiungsanspruch wird unter den folgenden Punkten abgehandelt:
Gesetzliche Grundlage
Einordnung
- Unbezahlte Rechnungen Dritter
- Die vom Beauftragten gegenüber dem Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten führen zu einer Erhöhung seiner PASSIVEN
- Bezahlte Rechnungen Dritter
- Hat der Beauftragte die gegenüber dem Dritten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt, entfällt der Befreiungsanspruch und wandelt sich in einen Anspruch auf Aufwendungsersatz um (> Aufwendungsersatz)
Grundsatz
Der Auftraggeber hat den Beauftragten von den im Rahmen der richtigen Auftragsausführung eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien
Voraussetzungen
- tatsächliche Eingehung einer Verpflichtung im Mandatsinteresse
- Eingehung der Drittverpflichtung in richtiger Mandatsausführung
- Ungetilgte Verbindlichkeit (siehe „Einordnung“ oben)
- Keine Verjährung der Drittverbindlichkeit
- Wegfall des Befreiungsanspruchs nur bei erfolgreicher Verjährungseinrede
Drittverpflichtung im Mandatsinteresse
Der Beauftragte ging im Interesse des Auftraggebers Verpflichtungen gegenüber einem Dritten ein, für die er diesem haftbar wurde.
Beispiel einer Drittverpflichtung
- Aufnahme eines Darlehens durch den Beauftragten im Auftrag des Auftraggebers (nicht mehr kreditwürdiger Auftraggeber mit nicht liquidem Immobilienvermögen (Sanierungsmandat))
Befreiungsgegenstand
Der Befreiungsanspruch des Beauftragten zielt nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf die Befreiung von seiner Mandats-Schuld gegenüber dem Dritten.
Befreiungsmöglichkeiten
Die geläufigsten Möglichkeiten des Auftraggebers zur Befreiung des Beauftragten:
- Darlehensrückzahlung durch den Auftraggeber
- Schuldübernahme durch den Auftraggeber (OR 175 ff.)
- Ablösung der Schuld durch einen Dritten
- Sicherheitsleistung für noch nicht fälliges Darlehen
- etc.
Fälligkeit
- Grundsatz
- Der Befreiungsanspruch (OR 402 Abs. 1) wird sofort mit seiner Entstehung fällig (vgl. OR 75)
- Zins nach OR 402 Abs. 1
- = Zins nach OR 402 Abs. 1 gilt als Teil des Ersatzanspruchs und nicht als Verzugszins gemäss OR 104
- Im Falle der Leistung von (zweckgebundenen) Kostenvorschüssen entsteht keine zinsmässig abzugeltende Vermögensminderung
- Erforderlichkeit der für den Auftraggeber eingetragenen Verpflichtungen
- Anspruch auf Aufwendungsersatz nur bei richtiger Auftragserledigung
- Erfordernis der objektiven Beurteilung
Prozessuales
Der Beauftragte hat vor allem folgende beiden Real-Durchsetzungsmöglichkeiten:
- Sicherheitsleistung in Geld
- Betreibung auf Sicherheitsleistung (Schuldbetreibung nach SchKG 38 ff.)
- Gerichtliche Durchsetzung des Befreiungsanspruchs
- Erzwingung der persönlichen Leistung des Auftraggebers nur auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses