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Ablieferungspflicht
- Pflicht zur Ablieferung der Ausführungsergebnisse (OR 400 Abs. 1)
- Vereinnahmte Gelder
- Gekaufte oder erhaltene bewegliche Sachen
- Rechtsgutachten des Experten beim Anwalt
- Röntgenbilder des Arztes
- Etc.
- Pflicht zur Verzinsung der Gelder, mit deren Ablieferung der Beauftragte im Rückstand ist
Herausgabepflicht / Rückbehaltungsrecht
- Kraft Auftrags erworbene Gegenstände
- Herausgabepflicht (+), soweit Auftraggeber seinerseits allen Verbindlichkeiten nachgekommen ist (OR 401 Abs. 1)
- Eigenleistung des Beauftragten
- Rückbehaltungsrecht, wenn Zahlungsrückstände des Auftraggebers
Legalzession von Forderungen
- = Automatischer Forderungserwerb
- Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnis nachgekommen ist (OR 401 Abs. 1)
Aussonderung beweglicher Sachen
- Bewegliche Sachen
- Grundsatz
- Aussonderungsanspruch
- Herausgabepflicht der beweglichen Sachen, die der Beauftragte in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat (OR 401 Abs. 3)
- Ausnahme
- Kein Aussonderungsanspruch bezüglich Sachen, die der Auftraggeber dem Beauftragten übergeben hat
- OR 401 e contrario; vgl. BGE vom 08.07.1980; NOBEL P., in: SAG 1981 67 ff.
- Spezialnormen
- Geld
- Grundsatz
- Ausnahmen
- Segregierung
- Geld des Auftraggebers ist vom Geld des Beauftragten genügend individualisiert und getrennt (= segregiert)
- Strenge Anforderungen an die Individualisierung des Aussonderungsgutes
- Weitere Informationen finden Sie unter: Ablieferungspflicht
- Keine genügende Individualisierung der Gelder des Auftraggebers
- Weniger weitgehende Anforderungen an die Segregierung
- Treuhandgelder
- Erfordernis des Abschlusses eines schriftlichen Treuhandvertrages und Abrede der gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Treuhandkommission zu Gunsten des Beauftragten (vgl. die einschlägigen ESTV-Merkblätter)
- Treuhandvertrag – Fiduzia
Aussonderung von Grundstücken (vgl. ZR 1970 Nr. 22).
Weiterführende Informationen
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