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Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)

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Anordnung der Massnahme(n) im Einzelfall

Rechtsgebiet:
Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Art der Massnahme (z.B. Verwarnung oder Führerausweisentzug) richtet sich nach der Schwere der begangenen Verkehrswiderhandlung. Das Strassenverkehrs­gesetz unterscheidet zwischen einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerhandlung als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen ist, sind der automobilistische Leumund wie auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, unbeachtlich. Dem Leumund wie auch der beruflichen Sanktionsempfindlichkeit kann nur bei der Festsetzung der Massnahmendauer mildernd Rechnung getragen werden.

Die Mindestentzugsdauer (vgl. nachfolgend) kann mit Auflagen wie den Besuch eines Verkehrskundeunterrichtes ergänzt werden.

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