Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung: Fahren im angetrunkenen Zustand » STRAFVERFAHREN » Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung
- Ein Sicherungsentzug des Lehrfahr- oder Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor Fahrzeuglenkern, denen die Fahreignung (d.h. die grundsätzlich bestehende Eignung, ein Fahrzeug sicher führen zu können) abgesprochen wird.
- Die Fahreignung wird einerseits bei Vorliegen der Tatbestände von lit. 2e und lit. 3d (vgl. oben) verneint. Andererseits wird bei Verdacht auf ein bestehendes Alkoholproblem (Regel: Blutalkoholkonzentration ab 2,50 Gewichtspromille oder zweiter FiaZ-Vorfall innerhalb von 5 Jahren mit mehr als 1,60 Gewichtspromille oder dritter FiaZ-Vorfall innert 10 Jahren) der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen und die Fahreignung medizinisch und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt. Stellt sich dabei heraus, dass die betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr dafür bietet, Fahren und Trinken genügend trennen zu können, wird ihr die Fahreignung abgesprochen und der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug, allenfalls mit einer behördlich verfügten Sperrfrist).
- Bei einem Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit obliegt es der betroffenen Person, die Wiederherstellung ihrer Fahreignung zu beweisen. Bei einem festgestellten Alkoholproblem wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann.
Das könnte Sie auch noch interessieren: