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Das Administrativverfahren kann von Amtes wegen oder auf Antrag sistiert werden, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.
Die Administrativbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Administrativbehörde
- ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren,
- zusätzliche Beweise erhebt oder
- der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte.