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- Wird ein Lernfahr- oder Führerausweis für mehr als ein Jahr entzogen, kann dieser bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Ausweisentzug ihren präventiven Zweck erfüllt hat. Jedoch müssen dabei sowohl die Mindestenzugsdauer als auch 2/3 der gesamten Entzugsdauer abgelaufen sein.
- Bei einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit kann der Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Wiederherstellung der Fahreignung nachweist.
- Ist ein Lernfahr- oder Führerausweis für immer entzogen worden, so kann er nur wiedererlangt werden, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass der Entzugsgrund nachträglich weggefallen ist. Die betreffende Person darf sein Gesuch auf Wiedererlangung des Lernfahr- oder Führerausweises erst fünf Jahre nach Entzugsbeginn stellen.
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