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Forderungseingabe / Forderungsanmeldung

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Kollokationsantrag

Rechtsgebiet:
Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Stichworte:
Forderungsanmeldung, Forderungseingabe, Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

  • Die wenigsten Gläubiger stellen einen Kollokationsantrag.
  • Die meisten bekannten Forderungsanmeldungsformulare enthalten keinen Kollokationsantrag.
  • Trotzdem empfiehlt es sich die gewünschte Konkursklasse zu verlangen.
    • Die Amtsstelle muss begründet entscheiden.
    • Kein Aufwand/Risiko, die Kollokationsplan-Auflage zu überwachen.

Anmeldung ohne Kollokationsantrag

Gläubiger stellt selber keinen Antrag, in welcher Konkursklasse die Forderung zu kollozieren ist:

  • Amtsstelle muss von Amtes wegen einreihen.
  • Amtsstelle muss Einreihung nicht mitteilen und begründen.
  • Nachteile:
    • Erschwerte Fristüberwachung für Anfechtung:
      • Oft keine Zustellung einer Kollokationsverfügung.
      • Gläubiger muss Kollokationsplan-Auflage selber durch Studium der Publikationsorgane (SHAB, Amtsblätter, kommunale Publikationsorgane) überwachen.

Anmeldung mit Kollokationsantrag

Gläubiger stellt Antrag auf Aufnahme der Forderung in einer bestimmten Konkursklasse:

  • Amtsstelle wird provoziert, die Forderung in der gewünschten Klasse zu kollozieren [vgl. SchKG 219].
  • Amtsstelle wird ggf.
    • zur offenen Kommunikation der Rangzuweisung gezwungen
    • versuchen, den Gläubiger einvernehmlich zur Anerkennung eine anderen als die angemeldete Konkursklasse zu bewegen.
    • bei Anpassungsweigerung des Gläubigers eine Kollokationsverfügung zustellen, wonach der angemeldete Rang nicht anerkannt und die Forderung in eine andere Klasse eingereiht wird.
      • Gläubiger nicht einverstanden: Kollokationsklage (SchKG 250).

Anmeldung Pfandrecht

Allgemeines

Der (Pfand-)Gläubiger sollte gleichzeitig mit seiner Forderungseingabe sein Pfandrecht geltend machen, und zwar:

  • Grundpfandrecht
  • Faustpfandrecht
  • Forderungspfandrecht
  • Retentionsrecht

Pfandanmeldungsobliegenheit

Ohne Pfandrechtsgeltendmachung besteht die Gefahr, dass die Kollokation nur unter den unterversicherten Forderungen erfolgen könnte. – Zur Vermeidung der Situation, dass die Geltendmachung des Pfandanspruchs auf dem Rechtsmittelwege zu geschehen hat, wird die Pfandrechtsanmeldung empfohlen.

ACHTUNG: Vorrechtsverlust bei Nichtmeldung des Besitzes von Massavermögen

Vgl. SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 4

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