Einleitung
- Die wenigsten Gläubiger stellen einen Kollokationsantrag.
- Die meisten bekannten Forderungsanmeldungsformulare enthalten keinen Kollokationsantrag.
- Trotzdem empfiehlt es sich die gewünschte Konkursklasse zu verlangen.
- Die Amtsstelle muss begründet entscheiden.
- Kein Aufwand/Risiko, die Kollokationsplan-Auflage zu überwachen.
Anmeldung ohne Kollokationsantrag
Gläubiger stellt selber keinen Antrag, in welcher Konkursklasse die Forderung zu kollozieren ist:
- Amtsstelle muss von Amtes wegen einreihen.
- Amtsstelle muss Einreihung nicht mitteilen und begründen.
- Nachteile:
- Erschwerte Fristüberwachung für Anfechtung:
- Oft keine Zustellung einer Kollokationsverfügung.
- Gläubiger muss Kollokationsplan-Auflage selber durch Studium der Publikationsorgane (SHAB, Amtsblätter, kommunale Publikationsorgane) überwachen.
- Erschwerte Fristüberwachung für Anfechtung:
Anmeldung mit Kollokationsantrag
Gläubiger stellt Antrag auf Aufnahme der Forderung in einer bestimmten Konkursklasse:
- Amtsstelle wird provoziert, die Forderung in der gewünschten Klasse zu kollozieren [vgl. SchKG 219].
- Amtsstelle wird ggf.
- zur offenen Kommunikation der Rangzuweisung gezwungen
- versuchen, den Gläubiger einvernehmlich zur Anerkennung eine anderen als die angemeldete Konkursklasse zu bewegen.
- bei Anpassungsweigerung des Gläubigers eine Kollokationsverfügung zustellen, wonach der angemeldete Rang nicht anerkannt und die Forderung in eine andere Klasse eingereiht wird.
- Gläubiger nicht einverstanden: Kollokationsklage (SchKG 250).
Art. 219
H. Rangordnung der Gläubiger
1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.
4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
Erste Klasse
a.
Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.
Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c.
Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
Zweite Klasse
a.
Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist.
Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
b.
Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982.
c.
Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d.
Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e.
Die Steuerforderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 mit Ausnahme der Forderungen aus Leistungen, die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen.
f.
Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934.
Dritte Klasse
Alle übrigen Forderungen.
5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1.
die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.
die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 OR;
3.
die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
4.
bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.
Art. 220 SchKG
I. Verhältnis der Rangklassen
1 Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.
2 Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigt sind.
Weiterführende Informationen
- www.kollokationsklage.ch (in Bearbeitung)
- SchKG Beschwerde
- www.schkg-klagen.ch (in Bearbeitung)
Anmeldung Pfandrecht
Allgemeines
Der (Pfand-)Gläubiger sollte gleichzeitig mit seiner Forderungseingabe sein Pfandrecht geltend machen, und zwar:
- Grundpfandrecht
- Faustpfandrecht
- Forderungspfandrecht
- Retentionsrecht
Pfandanmeldungsobliegenheit
Ohne Pfandrechtsgeltendmachung besteht die Gefahr, dass die Kollokation nur unter den unterversicherten Forderungen erfolgen könnte. – Zur Vermeidung der Situation, dass die Geltendmachung des Pfandanspruchs auf dem Rechtsmittelwege zu geschehen hat, wird die Pfandrechtsanmeldung empfohlen.
ACHTUNG: Vorrechtsverlust bei Nichtmeldung des Besitzes von Massavermögen
Vgl. SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 4
Art. 232 SchKG
A. Öffentliche Bekanntmachung
1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.
2 Die Bekanntmachung enthält:
1.
die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2. die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3.
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB);
4.
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5.
die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6.
den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Weiterführende Informationen
- www.grundpfandrecht.ch (in Bearbeitung)
- www.faustpfandrecht.ch (in Bearbeitung)
- www.forderungspfandrecht.ch (in Bearbeitung)
- Retentionsrecht
- Retentionsrecht bei Geschaeftsräumen | miet-recht.ch
- Einreichung von Faustpfandgegenständen?