Kurzdefinition
- Regressloser Kauf nicht fälliger Forderungen aus grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gegen sofortige Kaufpreiszahlung
Langdefinition
Die Forfaitierung beinhaltet
- den Forderungsverkauf
- noch nicht fälliger Ansprüche
- aus Leistungserbringungen ins Ausland
- gegen sofortige Bezahlung des Kaufpreises,
- ohne Möglichkeit bei Nichtzahlung durch den (Debitoren-)Schuldner auf den Forderungsverkäufer zurückgreifen zu können
Der regresslose Erwerb fälliger oder überfälliger Forderungen fällt nicht unter die Forfaitierungs-Definition.
Synonyme
- Weitere Termini
- Forfaitierungsgeschäft
- forfaitieren
- Umschreibende Termini
- Verkauf nicht fälliger Forderung im Paket
- Paketweiser Verkauf nicht fälliger Ansprüche
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- le forfaiting, vendre à forfait
- Italienisch
- il forfaiting
- Englisch
- Forfaiting
- Spanisch
- financiación sin posibilidad de recurso
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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