Der Forfaitierungsvertrag kommt nach den Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR 1 Abs. 1) durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande:
Annahme der Offerte (Option)
- = Abgabe „Forfaitierungszusage“, d.h. der zeitlich zweiten Erklärung (auch: „Ankaufszusage“, „Forfaitierungs-Bereitstellung“ oder einfach „Bereitstellung“)
Form
- Primärmarkt
- Meistens erfolgt die Annahme durch Gegenzeichnung und Rücksendung der Offerte
- Informationen zu einem voll ausformulierten Forfaitierungsvertrag vgl. Forfaitierungsvertrag
- Sekundärmarkt
- Mündliche Abrede mit anschliessender schriftlicher Bestätigung (per Telefax)
Bereitstellungsprovision
- Vorlauf
- = Frist, bis die Diskontpapiere vorliegen
- Abgeltung der Risikoübernahme durch den Forfaiteur während der Vorlaufdauer
- = Bereitstellungsprovision (commitment fee)
- Anwendung eines Prozentsatzes per Annum (p.a.)
» Weiterführende Informationen unter Forfaitierungsvertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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