Bei der vom Exporteur beim Forfaiteur verlangten Indikation geht es um die völlig unverbindliche Angabe eines ungefähren Forfaitierungssatzes:
Voraussetzungen
- Mitteilung der Basisinformationen
- Schuldner
- Garant
- Währung und Betrag des Grundgeschäfts
- Fälligkeit
- Hinweis auf Regress-Ausschluss (vorsichtshalber)
- Mitteilung offenbarungspflichtiger Tatsachen
Indikationsinhalt
- Forfaitierungssatz
- = Preis, zu dem der Forfaiteur grundsätzlich zum Abschluss Forfaitierungsvertrag einverstanden wäre
- Forfaitierungsbedingungen des Forfaiteurs
- = Voraussetzungen, welche der Forfaiteur an die zu refinanzierende Forderung stellt
- Sicherheiten
- Garantierende oder avalierende Bank
- Währung
- Zahlungsbedingungen
- = Voraussetzungen, welche der Forfaiteur an die zu refinanzierende Forderung stellt
Indikations-Wirkung
- Antrag zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Antrag ohne Verbindlichkeit im Sinne von OR 7 Abs. 1 bzw. kein Antrag im Rechtssinne, der einzig noch der Annahme für das Zustandekommen eines Vertrages bedürfte
- Indikation ist einzig, aber immerhin, Grundsatzbereitschaft, einen Vertrag des indikativen Inhalts einzugehen
- Vorbehalte in der Indikation
- zB „unverbindliches Angebot“
- zB „ohne Verbindlichkeit“
- Listen mit Forfaitierungssätze
- Den von Forfaiteuren veröffentlichen Listen von Forfaitierungssätzen bewirken gemäss OR 7 Abs. 2 keinen verbindlichen Antrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.