Ist der Forfaitierungsvertrag nicht oder nicht richtig erfüllt worden, unterscheidet man in:
Nichterfüllungs-Haftung
Unmöglichkeit
- = Leistung konnte nicht erbracht werden, weil sie unmöglich war
Nicht richtige Erfüllung
- = Leistung wurde erbracht, aber nicht wie verabredet
Schuldnerverzug
- = Leistung wurde nicht erbracht, aber die Erfüllung bleibt noch möglich
Folgen
- Einzelfallbeurteilung erforderlich
Haftung bei Wechselforfaitierung
- Beim Wechsel trifft den Verkäufer aufgrund seiner Doppelnatur (verbrieftes Recht und Wertpapier) eine doppelte Gewährleistungspflicht
- Rechts- und Sachgewährleistung für die Urkunde als körperliche Sache
- Kaufrechtliche Gewährleistung
- Wandelung / Minderung
- Kaufrechtliche Gewährleistung
- Gewähr dafür, dass das im Wechsel verurkundete Recht nicht mangelhaft ist
- Gewährleistung nach OR 171
- Haftung des Forfaiteurs für die Bonität des Schuldners
- Haftung des Forfaitisten für die Verität der Forderung
- Gewährleistung nach OR 171
- Rechts- und Sachgewährleistung für die Urkunde als körperliche Sache
Abweichung vom Wechselregress
Grundsätzliches
- Die Parteien nutzen die Parteiautonomie und weichen im Forfaitierungsvertrag (Verpflichtungsgeschäft) ab, indem sie materielle mit der wechselrechtlichen Regresslage in Übereinstimmung bringen oder sich annähern, sind doch Fälle denkbar, wo ein Regress materiell-rechtlich unzulässig ist, aber wechselrechtlich möglich wäre
- Korrekturmittel der Forfaitierungs-Praxis
- Angstklausel
- Freistellungserklärungen
Angstklausel
- = Wegbedingung der Garantiehaftung des Indossanten
- Freizeichnungsformulierungen
- „ohne Gewähr“
- „ohne Obligo“
- „without recourse“
Freistellungserklärungen
- = Vertragsklausel, wonach sich der Forfaiteur verpflichtet, keinen wechselrechtlichen Regress auf den Forfaitisten zu nehmen
- Anwendungsfälle
- Forfaiteur-Verzicht auf Ausstellerhaftung
- Freistellung vor Inanspruchnahme durch Folge-Indossanten
- Freizeichnungsformulierungen
- Vide DEUBER ANDREAS, Rechtliche Aspekte der Forfaitierung, Diss. St. Gallen 1993, S. 133
» Weiterführende Informationen unter Forfaitierung von Wechseln