Auch der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen auflösen. Auch für ihn muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein.
Wichtiger Grund
Für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmern lassen sich folgende „wichtige Gründe“ erwähnen:
- Nicht erfüllte finanzielle Ansprüche;
- Persönlichkeitsverletzung.
Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers
Zahlungsunfähigkeit
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann der Arbeitnehmer
- Frist zur Sicherstellung seiner künftigen Lohnansprüche ansetzen;
- nach unbenutztem Ablauf der Sicherstellungsfrist das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen (OR 337a).
Weitergehende Links
- Konkurs ohne vorgängige Betreibung, insbesondere Konkurs ohne vorgängige Betreibung
- Zahlungseinstellung | zahlungseinstellung.ch
Lohnausstände
Hat der Arbeitgeber fälligen Lohn nicht bezahlt, hat der Arbeitnehmer
- den Arbeitgeber mahnen
- das Recht zur Arbeitsniederlegung ohne deswegen den Lohnanspruch zu verlieren.
Weitergehende Informationen
- BGE 120 II 209
- Konkurs ohne vorgängige Betreibung, insbesondere Konkurs ohne vorgängige Betreibung
- Arbeitgeberkonkurs (inkl. Lohnforderungen im Arbeitgeberkonkurs)
Persönlichkeitsverletzung
Wichtige Gründe
Als wichtiger Grund für eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung kommen in Betracht:
- Einseitige, unerwartete Statusänderung, die weder auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, unternehmerische noch organisatorische Anlässe zurückzuführen war
- Entzug der Prokura
- Funktionale Degradierung (von der Telemarketing-Verantwortlichen zur Telefonistin)
- Entzug der Funktion und Betätigungsgrundlage (Bankfilialleiters Filiale wurde kurzfristig liquidiert bzw. Geschäfte an eine andere Bankfiliale umdisponiert)
Keine wichtigen Gründe
Folgende Sachverhalte begründen keine wichtigen Kündigungsgrund:
- Freistellung des Arbeitnehmers während der ordentlichen Kündigungsfrist trotz Lohnfortzahlung
- „Handausrutschen“ eines Zahnarzts (ohne Folgen, mit Entschuldigung) bei renitenter Arztgehilfin, in Finanzfragen
Umstände-Relevanz
Es kann nicht alleine auf Art und Umstände der Verfehlung abgestellt werden. Vielmehr sind die gesamten Umstände bei der Beurteilung der Wichtigkeit des Grundes in Betracht zu ziehen.
In Zweifelsfällen ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung fortzusetzen.
Kasuistik: Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Wie bei der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es eine, wenn auch kleinere Kasuistik für die Fälle der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Kasuistik der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer | ||
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Gegenstand | Quelle | Entscheid: Wichtiger Grund |
Entzug der Kompetenzen (zur stellvertretenden Geschäftsführung) des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber | BGE 4A.300/2009 | Ja |
Entzug der Prokura, ohne dass dies durch das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt wäre. | BGE 4A.132/2009 | Ja |
Arbeitnehmer kündigt fristlos den Handelsreisendenvertrag, weil er als Aussendienstmitarbeiter über zwei Monate aufgrund einer Produkteumstellung erhebliche Lohneinbussen hinnehmen musste. | BGE 4A.68/2008 | In casu nein. Mit Lohnschwankungen und vorübergehend unterdurchschnittlichem Lohn muss gerechnet werden als Aussendienstmitarbeiter |
ANer zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der AGer fälligen Lohn wiederholt nicht bezahlt, obwohl er abgemahnt wurde | BGE 4A_199/2008 | Ja |
Fussballer (Eddy Barea, früher Captain Xamax), der von Spielen ausgeschlossen ist | BGE 4A_53/2011 | Ja |
Berufsradfahrer, den die AGerin auf unbestimmte Zeit von jeglichen Radrennen ausschloss, weil er seine Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu Recht verweigerte | BGE 4A_94/2011 | Ja |
Ungerechtfertigte fristlose Kündigung eines Teamleiters im Private Banking | AGer ZH 160001 vom 08.11.2017 |
Nein Auch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer erfordert eine vorgängige Abmahnung, zumindest aber eine sinngemässe Androhung der fristlosen Kündigung |