8. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008
Art. 23a Weiterleitung von Informationen
Die von einer Aktiengesellschaft nach Artikel 697i Absatz 4 oder Artikel 697j Absatz 3 des Obligationenrechts bezeichnete Verwahrungsstelle muss sicherstellen, dass ihr die in der Kette nachgelagerten Verwahrungsstellen auf Anfrage die folgenden Informationen weiterleiten:
- Vor- und Nachname oder Firma sowie Adresse der Aktionärin oder des Aktionärs; und
- Vor- und Nachname sowie Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person.
Betrachtung/Ausblick:
- Die Regelung berücksichtigt die Tatsache, dass tatsächlich eine Vielzahl von Verwahrungsstellen existieren können (vgl. Art. 4 BEG). Durch diese Vorgabe, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen umgesetzt werden kann, sollen Informationen für anfragende Behörden wiederum schnell verfügbar gemacht werden.
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