Retentionsrecht des Vermieters (OR 268-268b)
- Faustpfand des Vermieters, welches sich im Besitz des Mieters befindet
- Retentionsgegenstand bilden die zur Benutzung oder Einrichtung des Mietobjektes gehörenden beweglichen Sachen (z.B. Inneneinrichtung des Mieters, gelagerte Waren, etc.), welche einen direkten Bezug zum Gebrauch des Mietobjektes haben
- Retentionsforderung sind die offenen Mietzinse inkl. Nebenkosten für das verfallene Jahr und den laufenden Halbjahreszins
- Verfahren
- Retentionsbegehren beim Betreibungsamt am Ort des Mietobjektes
- Aufnahme des Retentionsverzeichnisses durch Betreibungsamt
- Vermieter muss innert 10 Tagen den Mieter auf Pfandverwertung betreiben
- erhebt der Mieter Rechtsvorschlag, muss der Vermieter wiederum innert 10 Tagen die Rechtsöffnung verlangen resp. Anerkennungsklage erheben
- vgl. Schema Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen (PDF, 152 KB)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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