- Bezeichnung der Mietsache im Mietvertrag
- Wohn- oder Geschäftsraum
- in einer Wohnung muss man wohnen können
- in einem Ladengeschäft Kunden empfangen
- in einem Lager Gegenstände lagern
- neben dem eigentlichen Geschäftsraum auch die dazugehörenden Vor- und Einrichtungen (Klimaanlage, Elektroinstallationen, etc.)
- dazugehörende gemeinschaftliche Gebäudeteile (Treppenhaus, Eingang, Lift, etc.)
- Wohn- oder Geschäftsraum
- Bezeichnung des Verwendungszweckes im Mietvertrag (die Mietsache muss für die Zwecke taugen, für die sie gemietet wurde)
- Kenntnis resp. Kennenmüssen des Mieters über die Entwicklung des Zustandes des Mietobjektes (Vorhersehbarkeit von Mängel)
- kann stillschweigend erfolgen:
- der Inhalt einer stillschweigenden Willenserklärung muss mittels Auslegung ermittelt werden
- Vertrauensprinzip ist massgebend: Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
- Somit hat man sich die Frage zu stellen: “Was durfte der Mieter vernünftigerweise von der Mietsache erwarten?”
- Ausgangspunkt: Wortlaut des Mietvertrages
- Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss; z.B. Besichtigung des Mietobjektes (Merkspruch: “Gemietet wie gesehen!”)
- Höhe des Mietzinses
- Zustand und Alter der Liegenschaft
- Bedürfnisse und Anforderungen des Mieters
- Verkehrsübung (z.B. übliche baurechtliche Qualitätsnormen)
LAWINFO
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Bestimmung des vorausgesetzten Gebrauchs
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG