- Mieter muss alle Mängel melden, welche er nicht selber zu beseitigen hat
- alle Mängel (egal ob körperlicher oder unkörperlicher Natur)
- kann mündlich erfolgen
- Folgen bei Verletzung der Meldepflicht
- Mieter hat Schadenersatz zu leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Schaden
- Verletzung der Meldepflicht (Pflichtverletzung)
- adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung
- Mieter misslingt der Beweis, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft
- Mieter hat Schadenersatz zu leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Keine Meldepflicht besteht bei
- kleine Mängel
- kleine Reinigungen und Ausbesserungen
- Beispiele für Reinigungsarbeiten: Nassreinigung der Böden, Toilette, Einbauschränke, etc.
- Massgebend bei der Definition der kleinen Ausbesserung ist der finanzielle Aufwand: Grenze liegt bei ca. Fr. 150.- bis Fr. 200.-
- (kleinere) Mängel bzw. Schäden, welche der Mieter selbst verursacht hat
- Mängel, von denen der Vermieter Kenntnis hat oder kennen müsste
- kleine Mängel
LAWINFO
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Meldepflicht des Mieters
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG